Anlageberatung: Zur Berufung des Anlegers auf die Verjährungshemmung durch Mahnbescheid

published on 15/09/2014 14:57
Anlageberatung: Zur Berufung des Anlegers auf die Verjährungshemmung durch Mahnbescheid
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Wird mit einem Schadensersatzbegehren wegen fehlerhafter Anlageberatung die Rückerstattung des Kapitals Zug um Zug gegen Rückübertragung der Kapitalanlage verlangt, ist hierfür das Mahnverfahren nicht statthaft.
Das OLG Bamberg hat in seinem Urteil vom 04.06.2014 (Az.: 3 U 244/13) folgendes entschieden:

Da jeder Beratungsfehler, auf den ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung gestützt wird, eigenständig verjährt, ist auch eine Hemmung der Verjährung für jede einzelne Pflichtverletzung herbeizuführen. Zur Individualisierung eines mit Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs ist es daher erforderlich, dass für den Antragsgegner erkennbar ist, auf welche Beratungsfehler der Schadensersatzanspruch gestützt wird.

Wird mit einem Schadensersatzbegehren wegen fehlerhafter Anlageberatung die Rückerstattung des investierten Kapitals Zug um Zug gegen Rückübertragung der Kapitalanlage verlangt, ist hierfür das Mahnverfahren gem § 688 II Nr. 2 ZPO nicht statthaft, weil die Geltendmachung der Forderung von einer - noch nicht erbrachten - Gegenleistung abhängig ist. Wird gleichwohl ein Mahnbescheid mit der unzutreffenden Angabe erwirkt, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei, so ist die Berufung auf die Verjährungshemmung des Mahnbescheids rechtsmissbräuchlich.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 29.11.2013, Az. 23 O 453/12, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Schweinfurt sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.


Gründe:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds.

Nach mindestens einem Beratungsgespräch durch den für die Beklagte als selbstständigen Handelsvertreter tätigen Zeugen W. zeichnete der Kläger am 31.10.1996 eine Beitrittserklärung zum M. Fonds Nr. 01 M. D. KG in Höhe eines Nominalbetrags von ursprünglich 40.000,00 DM zuzüglich 5% Agio. Im Dezember 1996 wurde die Beteiligungssumme auf 20.000,00 DM zzgl. 5% Agio reduziert. Gegenstand des Immobilienfonds waren der Erwerb und die Vermietung eines Büro- und Geschäftshauses in M., D. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Emissionsprospekt verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2011 verlangte der Kläger von der Beklagten eine Haftungserklärung ohne den genauen Schaden zu beziffern, wobei er gleichzeitig die Übertragung der Rechte aus der Beteiligung anbieten ließ.

Am 21.12.2011 beantragte der Kläger einen Mahnbescheid über zunächst 21.474,26 € als Hauptforderung. Im Mahnbescheidsantrag gab der Klägervertreter an, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, diese jedoch bereits erbracht sei. Der Mahnbescheid wurde am 11.01.2012 antragsgemäß erlassen. Nach Widerspruch der Beklagten hat der Kläger mit der Anspruchsbegründung nunmehr Schadensersatz in Höhe von 8.758,43 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der streitgegenständlichen Beteiligung verlangt; darüber hinaus hat er die Freistellung von sämtlichen Ansprüchen der G. AG aus der Beteiligung, insbesondere bezüglich erhaltener Ausschüttungen, sowie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.

Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, dass die Beratung durch den Anlageberater W. in Bezug auf die Sicherheit und Werthaltigkeit der Immobilie, die mangelnde Fungibilität, eine mangelnde Plausibilitätsprüfung, das Totalverlustrisiko, die Rechtsform der Kommanditgesellschaft, ein mögliches Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 HGB fehlerhaft erfolgt sei; weder sei über 21% Provision noch über eine erhaltene Rückvergütung aufgeklärt worden; außerdem liege eine planmäßige Falschberatung vor.

Der Kläger hat seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Beteiligungssumme incl. Agio von insgesamt 10.737,13 € abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 1.978,70 € mit 8.758,43 € beziffert. Er hat weiterhin behauptet, dass er gemäß § 172 Abs. 4 HGB auf Nachzahlung in Anspruch genommen werden könne. Die Beklagte habe ihn daher von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen.

Die Beklagte hat demgegenüber Klageabweisung beantragt.

Sie hat insbesondere die Einrede der Verjährung erhoben und eine Falschberatung durch den Zeugen W. bestritten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage durch Endurteil vom 29.11.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schadensersatzansprüche verjährt seien. Der am 21.12.2011 eingegangene Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides habe den Verjährungsablauf der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährung gemäß §§ 209, 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO nicht gehemmt.

Im Mahnantrag sei wahrheitswidrig die gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Erklärung abgegeben worden, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei. Dies habe nur den Zweck gehabt, die Zurückweisung des Mahnantrags als unzulässig zu vermeiden. Daher sei der Mahnbescheid durch bewusst falsche Angaben erschlichen; eine Berufung auf seine verjährungshemmende Wirkung sei rechtsmissbräuchlich.

Außerdem sei der Anspruch im Mahnantrag nicht hinreichend individualisiert worden, weil die behaupteten unterschiedlichen Pflichtverletzungen nicht im Einzelnen aufgeführt worden seien. Zwar habe der Kläger dies in einem vorausgehenden Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 geltend gemacht; hierauf sei aber im Mahnbescheid nicht Bezug genommen worden.

Gegen das am 06.12.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.12.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 27.02.2014 begründet. Er verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzliche Klageforderung weiter und beanstandet im Wesentlichen:

Das Landgericht habe zu Unrecht die Verjährung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des OLG München bejaht. Beide Entscheidungen seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Bei der Entscheidung des OLG München sei im Gegensatz zum vorliegenden Fall angegeben worden, dass die Forderung nicht von einer Gegenleistung abhängig sei, während der hiesige Kläger angegeben habe, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei. Außerdem habe der Kläger vorliegend ein außergerichtliches Schreiben an die Beklagte gerichtet, in dem er seine Ansprüche geltend gemacht habe. Schließlich sei das Urteil des OLG München vom 04.12.2007 nicht rechtkräftig geworden; der Bundesgerichtshof habe das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das OLG München zurückverwiesen, weil die Ansprüche des Klägers nicht verjährt gewesen seien. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2011, Az. VIII ZR 157/11, habe eine Kaufpreisforderung betroffen, die im synallagmatischen Verhältnis zur Übergabe und Eigentumsverschaffung von Möbeln gestanden habe. Die dort wahrheitswidrige Angabe, dass die Gegenleistung erbracht worden sei, habe eine vertragliche Hauptleistungspflicht zur Grundlage gehabt. Im Gegensatz zum dortigen Fall stehe dem hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch keine Gegenleistung in diesem Sinne gegenüber.

Dass der Kläger die Frage im Mahnbescheidsantrag nach der bereits erbrachten Gegenleistung mit einem Kreuz beantwortet habe, sei keine unrichtige Angabe. In dem Anbieten der Übertragung der Anteile durch das Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 liege bereits das Erbringen der Gegenleistung. Die Annahme des Angebotes habe die Beklagte rechtswidrig vereitelt.

Weiterhin habe das Landgericht den Mahnbescheidsantrag zu Unrecht als nicht ausreichend individualisiert bezeichnet. Tatsächlich habe der Kläger im Mahnbescheidsantrag die Vertragsart als Beratungsvertrag konkretisiert und zusätzlich die Beteiligung mit M. Fonds Nr. 01 mit Zeichnungsdatum benannt. Außerdem habe der Kläger seine Ansprüche in dem außergerichtlichen Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 geltend gemacht.

Aufgrund dieser Angaben habe die Beklagte unter Verwendung ihrer gespeicherten Daten erkennen können, wann und durch wen die Beratung stattgefunden habe, wie hoch der Schadensersatzbetrag sei und welche Ausschüttungen geflossen seien. Aus der Vielzahl der Parallelverfahren wisse die Beklagte, welche Anspruchsgrundlagen geltend gemacht und welche Anträge gestellt würden und auf welche Beratungsfehler sich der hiesige Kläger - wie alle Kläger aus den Parallelfällen - stützen würde. Dies zeige - wie der Kläger im Schriftsatz vom 04.06.2014 vortragen lässt - der Umstand, dass die Beklagte bei ihren Vermittlern umgehend ausführliche Stellungnahmen zum Ablauf des Beratungsgesprächs einhole und in ihrem Widerspruchsschreiben das dazugehörige Geschäftszeichen sowie den Namen des Vermittlers W. angegeben habe.

Der Kläger verweist weiter auf das Urteil des OLG Köln vom 20.07.2011, Az. 13 U 89/10, in dem die Hemmung der Verjährung trotz fehlerhafter Bezeichnung des fraglichen Fonds sowie des Datums der Falschberatung und trotz falscher Angabe bezüglich der bereits erbrachten Gegenleistung bejaht habe, weil auch ein unzulässiger Mahnantrag die Verjährung unterbreche bzw. hemme.

Dass sämtliche Beratungsfehler durch Beantragung eines Mahnbescheides gehemmt würden, ergebe sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.10.2013, Az. XI ZR 42/12. Es handele sich nämlich um einen Lebenssachverhalt und damit um einen identischen Streitgegenstand.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:

Unter Abänderung des am 29.11.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Schweinfurt, Az. 23 O 453/12,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.758,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 13.12.2011 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten an und aus der Gesellschaftsbeteiligung des Klägers am M. Fonds Nr. 01 gemäß Zeichnungsschein vom 31.10.1996 mit einer ursprünglichen Beteiligungssumme von 40.000,00 DM zzgl. 5% Agio zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen Ansprüchen der G. AG, deren Vertreter oder Rechtsnachfolger und sonstigen Gesellschaftsgläubigern, resultierend aus der Gesellschaftsbeteiligung des Klägers, insbesondere bezogen auf Ausschüttungen, Kapitalerhöhungen oder etwaige Nachschussforderungen, der Rückzahlungsverpflichtung von erhaltenen Steuervorteilen auch gegenüber den Finanzbehörden freizustellen,

3. die Beklagte zudem zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.150,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, wobei sie sich zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die hemmende Wirkung eines erschlichenen Mahnbescheides mit der klägerseits zitierten Rechtsprechung auseinandersetzt. Es sei ausreichend, dass die Angabe, die Gegenleistung sei bereits erbracht, bewusst wahrheitswidrig erfolgt sei. Dies ergebe sich insbesondere aus dem als Anlage B 11 vorgelegten Schreiben des Klägervertreters vom 19.11.2012 in anderer Sache. Hiernach seien allein aus Zeitgründen in hunderten von Fällen Mahnbescheide beantragt worden, nur zum Zwecke, die Hemmung der Verjährung vor Ablauf der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist herbeizuführen.

Der beantragte Mahnbescheid sei auch nicht hinreichend individualisiert. Kämen bei einem Schadensersatzanspruch mehrere Pflichtverletzungen in Betracht, müsse der Antragsteller zur Erwirkung der Verjährungshemmung eine hinreichend genaue Zuordnung vornehmen. Eine hinreichende Individualisierung sei auch bei Berücksichtigung des Anspruchsschreibens vom 01.12.2011 nicht gegeben, da hierauf im Mahnbescheidsantrag nicht Bezug genommen worden sei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil etwaigen Schadensersatzansprüchen des Klägers die Einrede der Verjährung entgegensteht.

Die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind mit dem Erwerb der Beteiligung im Jahr 1996 gemäß § 198 Satz 1 BGB a. F. entstanden und unterlagen zunächst der 30-jährigen Verjährung des § 195 BGB a. F. Gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit dem 01.01.2002 für die bis dahin noch nicht verjährten Schadensersatzansprüche die kenntnisabhängige dreijährige Regelverjährung des § 199 Abs. 1 BGB bzw. die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB. Unabhängig von einer eventuell bereits früher eingetretenen Verjährung aufgrund der beklagtenseits behaupteten subjektiven Kenntnis des Klägers von den behaupteten Beratungsfehlern ist jedenfalls die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die am 01.01.2002 zu laufen begann, mit dem 31.12.2011 abgelaufen.

Eine Hemmung der Verjährung durch den am 21.12.2011 beim Mahngericht eingegangenen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist gemäß §§ 209, 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO allenfalls hinsichtlich der im Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 angeführten Beratungsfehler eingetreten, jedenfalls aber nicht hinsichtlich der weiteren mit der Klage geltend gemachten, da die Schadensersatzforderung insoweit nicht hinreichend individualisiert war.

Zur ausreichenden Individualisierung des Mahnbescheids ist es grundsätzlich erforderlich, dass der geltend gemachte Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er jedenfalls Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab.

Die im Mahnbescheidsantrag geltend gemachte Forderung in Höhe von 21.474,26 € war als „Schadensersatz aus Beratungsvertrag Beteiligung M. Fonds Nr. 01 vom 31.10.1996“ bezeichnet. Damit ist zwar der Lebenssachverhalt als solcher umrissen und für die Beklagte durchaus erkennbar, um welchen Vertrag es sich handelt, wie sich in der im Widerspruchsschreiben erfolgten Benennung des Geschäftszeichens der Beklagten und des tätig gewordenen Anlageberaters dokumentiert.

Angaben zu den einzelnen Pflichtverletzungen als jeweiligem Grund des Schadensersatzbegehrens enthielt der Mahnbescheidsantrag aber nicht. Insoweit stellt sich die Frage, ob es erforderlich ist, auch die einzelnen Pflichtverletzungen aufzuführen, um den Mahnbescheid ausreichend zu individualisieren und damit eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bewirkt bei verjährungsrechtlich selbstständigen Ansprüchen, die im Hinblick auf den relevanten Sachverhalt, die Anspruchsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen wesensmäßig verschieden sind, die für den einen Anspruch ausreichende Individualisierung keine Hemmung für den anderen Anspruch.

Dies gilt jedenfalls für verschiedene prozessuale Ansprüche: Soll ein einheitlicher Antrag auf unterschiedliche Lebenssachverhalte und damit verschiedene Streitgegenstände gestützt werden, muss dies im Mahnantrag hinreichend zum Ausdruck kommen, um dem Gegner die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs zu ermöglichen.

Im vorliegenden Fall ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.10.2013, Az. XI ZR 57/12 , auch bei der Verletzung verschiedener Aufklärungspflichten bzw. Beratungsfehler von einem einheitlichen Lebenssachverhalt und damit von einem einzigen prozessualen Anspruch/Streitgegenstand auszugehen, dessen rechtskräftige Abweisung auch die Verletzung von Aufklärungspflichten miterfasst, die im Prozess nicht bekannt und deshalb nicht geltend gemacht worden waren.

In der bisherigen Rechtsprechung wird jedoch hinsichtlich des Erfordernisses der hinreichenden Individualisierung eines Mahnbescheidsantrags nicht nur an den Streitgegenstandsbegriff angeknüpft:

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.12.1991, Az. VII ZR 106/91 hatte der dortige Kläger aus einem Werkvertrag zunächst Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend gemacht und nach Widerspruch gegen den beantragten Mahnbescheid die Forderung als Werklohnanspruch gemäß § 649 BGB berechnet. Der Bundesgerichtshof hatte insoweit entschieden, dass diese Ansprüche verjährungsrechtlich selbstständig seien, so dass die Verjährungsunterbrechung keine Unterbrechungswirkung für den anderen Anspruch entfalten könne.

Auch bei der Geltendmachung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung mehrerer Mängel kommt einem Mahnbescheid verjährungshemmende Wirkung nur zu, wenn für den Auftraggeber erkennbar ist, wegen welcher einzelner Mängel und in welcher jeweiligen Höhe Ansprüche gegen ihn erhoben werden.

Diese Grundsätze müssen dann aber auch für die jeweiligen unterschiedlichen Beratungsfehler gelten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs läuft für jeden Beratungsfehler, auf die der Schadensersatzanspruch gestützt wird, eine eigene Verjährungsfrist, auch wenn sie jeweils denselben Schaden verursacht haben. Es handelt sich insoweit daher um einen Lebenssachverhalt mit mehreren materiell-rechtlichen Ansprüchen, die jeweils einer eigenständigen Verjährung unterliegen.

Diese Ansicht hat explizit für Ansprüche wegen falscher Anlageberatung, allerdings nicht entscheidungserheblich, das OLG München in seinem Urteil vom 07.02.2008, WM 2008, 581, Tz. 119, vertreten. Gleichfalls dieser Ansicht folgt das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 02.05.2013, Az. 6 U 84/12, Tz. 37, online abrufbar unter...de, bezüglich der Verjährungshemmung durch Einreichung eines Güteantrages.

Demgegenüber hat das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 11.02.2005, Az. 8 U 141/04, NJOZ 2005, 1997, ebenso wie das OLG Köln in seinem Urteil vom 30.03.2011, Az. 13 U 87/10, Tz. 32 und dem Urteil vom 20.07.2011, Az. 13 U 89/10 Tz. 34, jeweils online abrufbar unter...de, die bloße Bezeichnung der Beteiligung zur Individualisierung ausreichen lassen.

Ebenso vertritt das OLG Stuttgart die Ansicht, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum unterschiedlichen Beginn der Verjährung eines jeden einzelnen Beratungsfehlers nicht zwingend auf die Hemmung der Verjährung zu übertragen sei. Der Grund für den Eintritt der Verjährungshemmung gemäß § 204 BGB sei, dass der Gläubiger, der die Durchsetzung seines Anspruchs aktiv betreibe, dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich mache, dass dieser sich darauf einrichten müsse, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden. Einem Beklagten sei daher mit Zustellung der Klage bewusst, dass er Ansprüchen des Klägers anlässlich der Zeichnung der Kapitalanlage bei erfolgter Anlageberatung ausgesetzt sei. Er habe sich nicht darauf einrichten können und dürfen, bezüglich der nicht ausdrücklich geltend gemachten Pflichtverletzungen nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht in Anspruch genommen zu werden.

Dieser Ansicht vermag der Senat angesichts der eingangs aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur erforderlichen Individualisierung des Mahnbescheids nicht beizutreten. Hierfür sprechen auch folgende weitere Erwägungen: Die Frage des Umfangs der Hemmung ist im Gegensatz zur Frage der Rechtskraft, die auf den prozessualen Anspruch abstellt, eine Frage des materiellen Rechts. Da der Anleger bei mehreren Beratungsfehlern und Pflichtverletzungen, seinen Schadensersatzanspruch nach seiner Wahl entweder auf alle oder nur auf bestimmte oder gar nur auf eine einzige Pflichtverletzung stützen darf, muss er in der Folge auch dem Anspruchsgegner zu verstehen geben, auf welche konkrete Pflichtverletzung er seinen Antrag stützen will. Ansonsten kann dieser nämlich nicht erkennen, wegen welcher Pflichtverletzung er nicht mehr auf die Verjährung vertrauen darf 342/345). Im Hinblick darauf sind bei verjährungsrechtlich eigenständigen Pflichtverletzungen sowohl der Verjährungsbeginn als auch die Verjährungshemmung einheitlich zu behandeln.

Nach der hier vertretenen Ansicht gilt für den folgenden Fall:

Allein aufgrund des Mahnbescheids ist nicht erkennbar, auf welche konkreten Pflichtverletzungen sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bezieht. Zwar kann die Individualisierung auch dadurch herbeigeführt werden, dass ein Anspruchsschreiben beigefügt wird, aus dem sich die einzelnen Pflichtverletzungen ergeben. Ist ein solches dem Gegner - wie hier - bereits zugegangen, reicht auch eine Bezugnahme aus. Im vorliegenden Fall wurde im Mahnbescheidsantrag vom 21.12.2011 jedoch auch nicht auf das klägerische Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 Bezug genommen.

Voraussetzung der verjährungshemmenden Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid selbst für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, wegen welcher Beratungsfehler welche konkreten Forderungen gegen den Antragsgegner erhoben werden. Es reicht aus, dass für den Antragsgegner erkennbar ist, welche vertraglichen Pflichtverletzungen gegen ihn geltend gemacht werden. Da die Beklagte aufgrund der Angaben des Mahnbescheids in der Lage war, dieses sowohl ihrem Geschäftszeichen als auch dem damals tätigen Anlageberater zuzuordnen, konnte sie aus dem dem Mahnverfahren vorangegangenen Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 entnehmen, auf welche Beratungsfehler der Kläger seinen Schadensersatzanspruch stützt. Soweit der Kläger hierin beanstandet hat, dass die streitgegenständliche Beteiligung als sichere und zur Altersvorsorge geeignete Vermögensanlage empfohlen worden und dass eine Aufklärung über das Risiko des Totalverlusts bzw. über eine Haftung nach §§ 171 ff HGB nicht erfolgt sei, sind daher die hierauf gestützten Pflichtverletzungen als hinreichend individualisiert anzusehen, so dass insoweit eine Hemmung der Verjährung eingetreten ist.

Dies gilt jedoch nicht für die mit der Anspruchsbegründung geltend gemachten weiteren Beratungsfehler bezüglich mangelnder Fungibilität, fehlende Plausibilitätsprüfung, Aufklärungspflichtverletzung über Provisionshöhe und erhaltene Rückvergütung sowie der behaupteten planmäßigen Falschberatung.

Insoweit tritt auch keine Rückwirkung nach Ablauf der Verjährungsfrist ein. Ein rechtsfehlerhaft erlassener, nicht individualisierter Mahnbescheid hemmt die Verjährung auch dann nicht, wenn die Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird.

Soweit der Mahnbescheidsantrag hinsichtlich der individualisierten Beratungsfehler zu einer Hemmung der Verjährung führte, ist es dem Kläger allerdings nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die hemmende Wirkung des Mahnbescheids zu berufen, da er den Mahnbescheid nur mit der unzutreffenden Angabe, seine Forderung hänge von einer bereits erbrachten Gegenleistung ab, erwirkt hat.

Das Mahnverfahren findet gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist. Dementsprechend muss der Mahnbescheidsantrag gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Erklärung enthalten, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder die Gegenleistung bereits erbracht ist.

Nach seinem Normzweck dient das Mahnverfahren der schnelleren und kostengünstigen Durchsetzung von Ansprüchen, denen der Antragsgegner nichts entgegensetzt. Im Hinblick darauf ist das Mahnverfahren von vorneherein für bestimmte Forderungen nicht statthaft, insbesondere nicht für Forderungen, deren Geltendmachung von einem Gegenanspruch abhängig ist.

Dies gilt nicht nur für Hauptleistungspflichten, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, wie dies in der Entscheidung BGH vom 21.12.2011, NJW 2012, 995 der Fall war, oder für Ansprüche, denen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB entgegen gehalten wird.

Wird ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung in Höhe des investierten Kapitals geltend gemacht, ist der Restwert im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen. In derartigen Fallgestaltungen ist eine solche Schadensberechnung und Fassung des Klageantrags, mit dem der Kläger neben seinem Zahlungsverlangen gleichzeitig anbietet, Zug um Zug gegen Zahlung des geforderten Betrages den von ihm erlangten Vorteil in Gestalt der Beteiligung herauszugeben, unabdingbar. Grundlage des damit erklärten Zug-um-Zug-Vorbehalts ist das dem allgemeinen Schadensersatzrecht innewohnende Prinzip der Vorteilsausgleichung, das bewirkt, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten nur gegen Herausgabe der Vorteile erfüllt zu werden braucht, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen. Auch im Fall dieser Art der Schadensberechnung ist damit die Schadensersatzforderung von einer - und zwar von Amts wegen ohne Einrede des Schuldners - zu berücksichtigenden Gegenleistung abhängig, die ihrerseits nur Zug um Zug geschuldet ist.

Dieser Aspekt wird in der Literatur nicht ausreichend berücksichtigt, soweit dort der Versuch unternommen wird, die Statthaftigkeit des Mahnverfahrens gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur auf Gegenleistungen zu beschränken, die im synallagmatischen Verhältnis stehen. Eine solche Einengung des Begriffs der Gegenleistung lässt sich weder aus dem Gesetzestext selbst noch aus dem Sinn und Zweck des Mahnverfahrens und schon gar nicht aus der eingangs zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2011 herleiten. Gerade weil der Bundesgerichtshof zur Frage der wahrheitsgemäßen Angaben gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sich auf die Entscheidung des OLG München vom 04.07.2007, Az. 5 U 3479/07, Tz. 86, bezogen hat, steht es außer Frage, dass er mit diesem Hinweis die Statthaftigkeit des Mahnverfahrens für Forderungen, die von Gegenleistungen abhängig sind, nicht auf gegenseitige Hauptleistungspflichten im Sinne des § 320 BGB beschränkt wissen wollte.

Soweit die Berufung im Übrigen darauf hinweist, dass die Entscheidung des OLG München in diesem Punkt nicht rechtskräftig geworden sei, erschließt sich aus der Lektüre der nachfolgenden Entscheidungen , dass der Bundesgerichtshof diese Rechtsauffassung nicht beanstandet hat und dass die spätere Verurteilung zum Schadensersatz auf eine andere, erst später bekannt gewordene, und damit noch nicht verjährte Aufklärungspflichtverletzung gestützt worden ist. Abgesehen davon wäre es schon verwunderlich, wenn der Bundesgerichtshof eine von ihm selbst aufgehobene Entscheidung in einer seiner späteren Entscheidungen ohne weiteres zur Stützung seiner Rechtsansicht zitierte.

Damit ist das Mahnverfahren für Schadensersatzforderungen eines Kapitalanlegers, der im Rahmen des Vorteilsausgleichs die Rechte an seiner Beteiligung zurück zu gewähren hat, grundsätzlich nicht statthaft, weil die Forderung von einer Gegenleistung abhängig ist. Wäre die Angabe zu § 690 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO zutreffend erfolgt, hätte der Mahnantrag als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.

Die Berufung vertritt nun insoweit die Ansicht, dass ihre Angabe, die Gegenleistung sei bereits erbracht, nicht falsch sei, weil die Gegenleistung lediglich in dem Anerbieten der Übertragung der Kommanditanteile bestanden habe und aufgrund des Angebots im Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 bereits erbracht worden sei.

Hierbei wird aber verkannt, dass die Gegenleistung in der Übertragung der Anteile besteht, die nur durch Angebot und Annahme zustande kommt. Die Beklagte hatte auf das Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 hin das Angebot nicht angenommen. Selbst wenn sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes im Annahmeverzug befände, ist die Zug-um-Zug-Leistung, hier das Angebot des Klägers auf Abtretung der Rechte an der Kapitalbeteiligung zu wiederholen. Wie § 756 Abs. 1 ZPO zeigt, lässt der durch öffentliche Urkunde nachgewiesene Annahmeverzug lediglich das tatsächliche Angebot der Gegenleistung vor Beginn der Zwangsvollstreckung entfallen.

Abgesehen davon bestehen erhebliche Bedenken, ob das vorliegende Angebot auf Übertragung der Rechte an der streitgegenständlichen Kapitalbeteiligung in Annahmeverzug begründender Weise erfolgt ist. Das Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 weist am Ende lediglich auf die Bereitschaft des Klägers hin, die Rechte an der Beteiligung Zug um Zug übertragen zu wollen. Dies geht über eine Inaussichtstellung der Abtretung nicht hinaus.

Im Hinblick darauf war es auch im vorliegenden Fall zur Vermeidung einer Klageabweisung im Übrigen prozessual erforderlich, im Klageantrag bzw. in der Anspruchsbegründung das Angebot zur Abtretung der Rechte an der Kapitalbeteiligung als Zug-um-Zug-Leistung zu berücksichtigen. Demzufolge war die Angabe, dass die Forderung von einer Gegenleistung abhängig ist, diese aber bereits erbracht sei, objektiv falsch.

Der Mahnbescheid hätte nicht erlassen werden dürfen. Der Senat übersieht nicht, dass Fehler, die zur Unzulässigkeit des Antrags führen, einer Hemmung nicht entgegenstehen, wenn der Antrag nicht als unstatthaft zurückgewiesen wird.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jedoch die Berufung auf die durch den Erlass des Mahnbescheids eingetretene Verjährungshemmung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Mahnbescheidsantrag die bewusst wahrheitswidrige Erklärung enthält, dass die Gegenleistung erbracht sei.

Dass diese Erklärung auch in subjektiver Hinsicht bewusst falsch abgegeben worden ist, um durch das Mahnverfahren eine schnelle und einfache Hemmung der ablaufenden kenntnisunabhängigen Verjährung zu erreichen, ergibt sich vorliegend aus der Gesamtschau der Inanspruchnahme der Beklagten.

Dem Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten, deren Kenntnis sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, war bewusst, dass die geltend gemachte Schadensersatzforderung nur Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte an der Kapitalbeteiligung verlangt werden kann. Dementsprechend ist bereits in dem außergerichtlichen Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 der Beklagten die Übertragung der Beteiligung in Aussicht gestellt. Gleichwohl ist im vorliegenden Mahnbescheidsantrag durch Ankreuzen der 2. Alternative ausdrücklich erklärt worden, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei. Dies war nicht nur objektiv falsch. Insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er als juristischer Laie den Mahnbescheidsantrag ausgefüllt und rechtsirrtümlich angenommen habe, dass allein mit dem Angebot im Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 die Gegenleistung schon erbracht worden sei. Der Kläger war vielmehr anwaltlich beraten. Wie letztlich die Aufnahme der Zug-um-Zug-Verurteilung in den Klageantrag der Anspruchsbegründung zeigt, hielten es seine Prozessbevollmächtigten nach wie vor für erforderlich, den Klageantrag mit dieser Einschränkung zu versehen. Im Hinblick darauf war ihnen durchaus bewusst, dass die geltend gemachte Forderung auch weiterhin von einer Gegenleistung abhängig ist.

Dass das schnelle und einfache Mahnverfahren nur gewählt wurde, um angesichts des Zeitablaufs und der Vielzahl der Mandate eine Verjährungshemmung herbeizuführen, wird durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.11.2012 in anderer Sache bestätigt. Hierin wird eingeräumt, dass im Hinblick auf mehrere hunderte Mandate, deren Ansprüche kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist gestanden hätten, nichts anderes übrig geblieben sei, als das - unzulässige - Mahnverfahren zu wählen.

Der Senat ist daher davon überzeugt, dass das an sich ungeeignete bzw. unzulässige Mahnbescheidsverfahren nur gewählt wurde, um auf einfache Art und Weise möglichst schnell und kurzfristig vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen, ohne die Klage sofort begründen zu müssen. Soweit sich der Kläger auf die Verjährungshemmung beruft, nutzt er eine durch wahrheitswidrige Angaben erlangte Rechtsposition aus. Eine Berufung auf eine verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids - soweit sie für die angeführten Beratungsfehler gegeben ist - ist daher im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich.

Da das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat, ist die Berufung des Klägers unbegründet und daher zurückzuweisen.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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published on 04/06/2014 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 29.11.2013, Az. 23 O 453/12, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das in Z
published on 22/10/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 57/12 Verkündet am: 22. Oktober 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
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BGH vom 27.10.09-Az:XI ZR 338/08-Anwalt für Anlegerrecht-BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 29.11.2013, Az. 23 O 453/12, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Schweinfurt sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

1. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds (M. Fonds Nr. 01).

Nach mindestens einem Beratungsgespräch durch den für die Beklagte als selbstständigen Handelsvertreter tätigen Zeugen W. zeichnete der Kläger am 31.10.1996 eine Beitrittserklärung zum M. Fonds Nr. 01 M. D. KG in Höhe eines Nominalbetrags von ursprünglich 40.000,00 DM zuzüglich 5% Agio (Anlage K 1). Im Dezember 1996 wurde die Beteiligungssumme auf 20.000,00 DM zzgl. 5% Agio (= 10.737,13 €) reduziert. Gegenstand des Immobilienfonds waren der Erwerb und die Vermietung eines Büro- und Geschäftshauses in M., D. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Emissionsprospekt (Anlage K 7) verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2011 verlangte der Kläger von der Beklagten eine Haftungserklärung ohne den genauen Schaden zu beziffern, wobei er gleichzeitig die Übertragung der Rechte aus der Beteiligung anbieten ließ (Anlage K 5).

Am 21.12.2011 beantragte der Kläger einen Mahnbescheid über zunächst 21.474,26 € als Hauptforderung. Im Mahnbescheidsantrag gab der Klägervertreter an, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, diese jedoch bereits erbracht sei. Der Mahnbescheid wurde am 11.01.2012 antragsgemäß erlassen. Nach Widerspruch der Beklagten hat der Kläger mit der Anspruchsbegründung nunmehr Schadensersatz in Höhe von 8.758,43 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der streitgegenständlichen Beteiligung verlangt; darüber hinaus hat er die Freistellung von sämtlichen Ansprüchen der G. AG aus der Beteiligung, insbesondere bezüglich erhaltener Ausschüttungen, sowie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.

Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, dass die Beratung durch den Anlageberater W. in Bezug auf die Sicherheit und Werthaltigkeit der Immobilie, die mangelnde Fungibilität, eine mangelnde Plausibilitätsprüfung, das Totalverlustrisiko, die Rechtsform der Kommanditgesellschaft, ein mögliches Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 HGB fehlerhaft erfolgt sei; weder sei über 21% Provision noch über eine erhaltene Rückvergütung aufgeklärt worden; außerdem liege eine planmäßige Falschberatung vor.

Der Kläger hat seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Beteiligungssumme incl. Agio von insgesamt 10.737,13 € abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 1.978,70 € mit 8.758,43 € beziffert. Er hat weiterhin behauptet, dass er gemäß § 172 Abs. 4 HGB auf Nachzahlung in Anspruch genommen werden könne. Die Beklagte habe ihn daher von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen.

Die Beklagte hat demgegenüber Klageabweisung beantragt.

Sie hat insbesondere die Einrede der Verjährung erhoben und eine Falschberatung durch den Zeugen W. bestritten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 154-159 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage durch Endurteil vom 29.11.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schadensersatzansprüche verjährt seien. Der am 21.12.2011 eingegangene Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides habe den Verjährungsablauf der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährung gemäß §§ 209, 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO nicht gehemmt.

Im Mahnantrag sei wahrheitswidrig die gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Erklärung abgegeben worden, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei. Dies habe nur den Zweck gehabt, die Zurückweisung des Mahnantrags als unzulässig zu vermeiden. Daher sei der Mahnbescheid durch bewusst falsche Angaben erschlichen; eine Berufung auf seine verjährungshemmende Wirkung sei rechtsmissbräuchlich.

Außerdem sei der Anspruch im Mahnantrag nicht hinreichend individualisiert worden, weil die behaupteten unterschiedlichen Pflichtverletzungen nicht im Einzelnen aufgeführt worden seien. Zwar habe der Kläger dies in einem vorausgehenden Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 geltend gemacht; hierauf sei aber im Mahnbescheid nicht Bezug genommen worden.

Gegen das am 06.12.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.12.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 27.02.2014 begründet. Er verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzliche Klageforderung weiter und beanstandet im Wesentlichen:

Das Landgericht habe zu Unrecht die Verjährung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.12.2011, NJW 2012, 995) und des OLG München (Urteil vom 04.12.2007, Az. 5 U 3479/07) bejaht. Beide Entscheidungen seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Bei der Entscheidung des OLG München sei im Gegensatz zum vorliegenden Fall angegeben worden, dass die Forderung nicht von einer Gegenleistung abhängig sei, während der hiesige Kläger angegeben habe, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei. Außerdem habe der Kläger vorliegend ein außergerichtliches Schreiben an die Beklagte gerichtet, in dem er seine Ansprüche geltend gemacht habe. Schließlich sei das Urteil des OLG München vom 04.12.2007 nicht rechtkräftig geworden; der Bundesgerichtshof habe das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das OLG München zurückverwiesen, weil die Ansprüche des Klägers nicht verjährt gewesen seien. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2011, Az. VIII ZR 157/11, habe eine Kaufpreisforderung betroffen, die im synallagmatischen Verhältnis zur Übergabe und Eigentumsverschaffung von Möbeln gestanden habe. Die dort wahrheitswidrige Angabe, dass die Gegenleistung erbracht worden sei, habe eine vertragliche Hauptleistungspflicht zur Grundlage gehabt. Im Gegensatz zum dortigen Fall stehe dem hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch keine Gegenleistung in diesem Sinne gegenüber.

Dass der Kläger die Frage im Mahnbescheidsantrag nach der bereits erbrachten Gegenleistung mit einem Kreuz beantwortet habe, sei keine unrichtige Angabe. In dem Anbieten der Übertragung der Anteile durch das Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 liege bereits das Erbringen der Gegenleistung. Die Annahme des Angebotes habe die Beklagte rechtswidrig vereitelt.

Weiterhin habe das Landgericht den Mahnbescheidsantrag zu Unrecht als nicht ausreichend individualisiert bezeichnet. Tatsächlich habe der Kläger im Mahnbescheidsantrag die Vertragsart als Beratungsvertrag konkretisiert und zusätzlich die Beteiligung mit M. Fonds Nr. 01 mit Zeichnungsdatum benannt. Außerdem habe der Kläger seine Ansprüche in dem außergerichtlichen Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 geltend gemacht.

Aufgrund dieser Angaben habe die Beklagte unter Verwendung ihrer gespeicherten Daten erkennen können, wann und durch wen die Beratung stattgefunden habe, wie hoch der Schadensersatzbetrag sei und welche Ausschüttungen geflossen seien. Aus der Vielzahl der Parallelverfahren wisse die Beklagte, welche Anspruchsgrundlagen geltend gemacht und welche Anträge gestellt würden und auf welche Beratungsfehler sich der hiesige Kläger - wie alle Kläger aus den Parallelfällen - stützen würde. Dies zeige - wie der Kläger im Schriftsatz vom 04.06.2014 vortragen lässt - der Umstand, dass die Beklagte bei ihren Vermittlern umgehend ausführliche Stellungnahmen zum Ablauf des Beratungsgesprächs einhole und in ihrem Widerspruchsschreiben das dazugehörige Geschäftszeichen sowie den Namen des Vermittlers W. angegeben habe.

Der Kläger verweist weiter auf das Urteil des OLG Köln vom 20.07.2011, Az. 13 U 89/10, in dem die Hemmung der Verjährung trotz fehlerhafter Bezeichnung des fraglichen Fonds sowie des Datums der Falschberatung und trotz falscher Angabe bezüglich der bereits erbrachten Gegenleistung bejaht habe, weil auch ein unzulässiger Mahnantrag die Verjährung unterbreche bzw. hemme.

Dass sämtliche Beratungsfehler durch Beantragung eines Mahnbescheides gehemmt würden, ergebe sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.10.2013, Az. XI ZR 42/12. Es handele sich nämlich um einen Lebenssachverhalt und damit um einen identischen Streitgegenstand.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:

Unter Abänderung des am 29.11.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Schweinfurt, Az. 23 O 453/12,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.758,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 13.12.2011 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten an und aus der Gesellschaftsbeteiligung des Klägers am M. Fonds Nr. 01 gemäß Zeichnungsschein vom 31.10.1996 mit einer ursprünglichen Beteiligungssumme von 40.000,00 DM zzgl. 5% Agio zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen Ansprüchen der G. AG, deren Vertreter oder Rechtsnachfolger und sonstigen Gesellschaftsgläubigern, resultierend aus der Gesellschaftsbeteiligung des Klägers, insbesondere bezogen auf Ausschüttungen, Kapitalerhöhungen oder etwaige Nachschussforderungen, der Rückzahlungsverpflichtung von erhaltenen Steuervorteilen auch gegenüber den Finanzbehörden freizustellen,

3. die Beklagte zudem zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.150,49 € (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, wobei sie sich zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die hemmende Wirkung eines erschlichenen Mahnbescheides mit der klägerseits zitierten Rechtsprechung auseinandersetzt. Es sei ausreichend, dass die Angabe, die Gegenleistung sei bereits erbracht, bewusst wahrheitswidrig erfolgt sei. Dies ergebe sich insbesondere aus dem als Anlage B 11 vorgelegten Schreiben des Klägervertreters vom 19.11.2012 in anderer Sache. Hiernach seien allein aus Zeitgründen in hunderten von Fällen Mahnbescheide beantragt worden, nur zum Zwecke, die Hemmung der Verjährung vor Ablauf der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist herbeizuführen.

Der beantragte Mahnbescheid sei auch nicht hinreichend individualisiert. Kämen bei einem Schadensersatzanspruch mehrere Pflichtverletzungen in Betracht, müsse der Antragsteller zur Erwirkung der Verjährungshemmung eine hinreichend genaue Zuordnung vornehmen. Eine hinreichende Individualisierung sei auch bei Berücksichtigung des Anspruchsschreibens vom 01.12.2011 nicht gegeben, da hierauf im Mahnbescheidsantrag nicht Bezug genommen worden sei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil etwaigen Schadensersatzansprüchen des Klägers die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) entgegensteht.

Die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind mit dem Erwerb der Beteiligung im Jahr 1996 gemäß § 198 Satz 1 BGB a. F. entstanden (vgl. BGH WM 2011, 874) und unterlagen zunächst der 30-jährigen Verjährung des § 195 BGB a. F. Gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit dem 01.01.2002 für die bis dahin noch nicht verjährten Schadensersatzansprüche die kenntnisabhängige dreijährige Regelverjährung des § 199 Abs. 1 BGB bzw. die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB. Unabhängig von einer eventuell bereits früher eingetretenen Verjährung aufgrund der beklagtenseits behaupteten subjektiven Kenntnis des Klägers von den behaupteten Beratungsfehlern ist jedenfalls die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die am 01.01.2002 zu laufen begann, mit dem 31.12.2011 abgelaufen (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).

1. Eine Hemmung der Verjährung durch den am 21.12.2011 beim Mahngericht eingegangenen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist gemäß §§ 209, 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO allenfalls hinsichtlich der im Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 angeführten Beratungsfehler eingetreten, jedenfalls aber nicht hinsichtlich der weiteren mit der Klage geltend gemachten, da die Schadensersatzforderung insoweit nicht hinreichend individualisiert war.

a) Zur ausreichenden Individualisierung des Mahnbescheids ist es grundsätzlich erforderlich, dass der geltend gemachte Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er jedenfalls Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr.: NJW 2007, 1952 Tz. 39; NJW 2008, 2842 Tz. 16 und NJW 2008, 1220 Tz. 13; BGH NJW 2009, 56 Tz. 18).

Die im Mahnbescheidsantrag geltend gemachte Forderung in Höhe von 21.474,26 € war als „Schadensersatz aus Beratungsvertrag Beteiligung M. Fonds Nr. 01 vom 31.10.1996“ bezeichnet. Damit ist zwar der Lebenssachverhalt als solcher umrissen und für die Beklagte durchaus erkennbar, um welchen Vertrag es sich handelt, wie sich in der im Widerspruchsschreiben erfolgten Benennung des Geschäftszeichens der Beklagten und des tätig gewordenen Anlageberaters dokumentiert.

b) Angaben zu den einzelnen Pflichtverletzungen als jeweiligem Grund des Schadensersatzbegehrens enthielt der Mahnbescheidsantrag aber nicht. Insoweit stellt sich die Frage, ob es erforderlich ist, auch die einzelnen Pflichtverletzungen aufzuführen, um den Mahnbescheid ausreichend zu individualisieren und damit eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bewirkt bei verjährungsrechtlich selbstständigen Ansprüchen, die im Hinblick auf den relevanten Sachverhalt, die Anspruchsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen wesensmäßig verschieden sind, die für den einen Anspruch ausreichende Individualisierung keine Hemmung für den anderen Anspruch (BGH, NJW 1992, 1111 Tz. 21).

Dies gilt jedenfalls für verschiedene prozessuale Ansprüche: Soll ein einheitlicher Antrag auf unterschiedliche Lebenssachverhalte und damit verschiedene Streitgegenstände gestützt werden, muss dies im Mahnantrag hinreichend zum Ausdruck kommen, um dem Gegner die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs zu ermöglichen (vgl. BGH NJW 2001, 305; NJW-RR 2006, 275; NJW-RR 2009, 544).

Im vorliegenden Fall ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.10.2013, Az. XI ZR 57/12 (online abrufbar unter ...de), auch bei der Verletzung verschiedener Aufklärungspflichten bzw. Beratungsfehler von einem einheitlichen Lebenssachverhalt und damit von einem einzigen prozessualen Anspruch/Streitgegenstand auszugehen, dessen rechtskräftige Abweisung auch die Verletzung von Aufklärungspflichten miterfasst, die im Prozess nicht bekannt und deshalb nicht geltend gemacht worden waren.

bb) In der bisherigen Rechtsprechung wird jedoch hinsichtlich des Erfordernisses der hinreichenden Individualisierung eines Mahnbescheidsantrags nicht nur an den Streitgegenstandsbegriff angeknüpft:

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.12.1991, Az. VII ZR 106/91 (= NJW 1992, 1111) hatte der dortige Kläger aus einem Werkvertrag (Dachdeckerarbeiten) zunächst Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend gemacht und nach Widerspruch gegen den beantragten Mahnbescheid die Forderung als Werklohnanspruch gemäß § 649 BGB berechnet. Der Bundesgerichtshof hatte insoweit entschieden, dass diese Ansprüche verjährungsrechtlich selbstständig seien, so dass die Verjährungsunterbrechung (jetzt: -hemmung) keine Unterbrechungswirkung für den anderen Anspruch entfalten könne.

Auch bei der Geltendmachung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung mehrerer Mängel kommt einem Mahnbescheid verjährungshemmende Wirkung nur zu, wenn für den Auftraggeber erkennbar ist, wegen welcher einzelner Mängel und in welcher jeweiligen Höhe Ansprüche gegen ihn erhoben werden (BGH Urteil vom 12.04.2007, Az. VII 236/05, NJW 2007, 1952 Tz. 45/46).

cc) Diese Grundsätze müssen dann aber auch für die jeweiligen unterschiedlichen Beratungsfehler gelten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs läuft für jeden Beratungsfehler, auf die der Schadensersatzanspruch gestützt wird, eine eigene Verjährungsfrist, auch wenn sie jeweils denselben Schaden verursacht haben (BGH NJW-RR 2011, 842 Tz. 14). Es handelt sich insoweit daher um einen Lebenssachverhalt mit mehreren materiell-rechtlichen Ansprüchen, die jeweils einer eigenständigen Verjährung unterliegen (so auch BGH, Urteil vom 22.10.2013, Az. XI ZR 57/12).

(1) Diese Ansicht hat explizit für Ansprüche wegen falscher Anlageberatung, allerdings nicht entscheidungserheblich, das OLG München in seinem Urteil vom 07.02.2008, WM 2008, 581, Tz. 119, vertreten. Gleichfalls dieser Ansicht folgt das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 02.05.2013, Az. 6 U 84/12, Tz. 37, online abrufbar unter ...de, bezüglich der Verjährungshemmung durch Einreichung eines Güteantrages.

(2) Demgegenüber hat das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 11.02.2005, Az. 8 U 141/04, NJOZ 2005, 1997, ebenso wie das OLG Köln in seinem Urteil vom 30.03.2011, Az. 13 U 87/10, Tz. 32 und dem Urteil vom 20.07.2011, Az. 13 U 89/10 Tz. 34, jeweils online abrufbar unter ...de, die bloße Bezeichnung der Beteiligung zur Individualisierung ausreichen lassen.

Ebenso vertritt das OLG Stuttgart (Urteil vom 11.07.2013, Az. 7 U 95/12, Tz. 139, online abrufbar unter ...de) die Ansicht, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum unterschiedlichen Beginn der Verjährung eines jeden einzelnen Beratungsfehlers nicht zwingend auf die Hemmung der Verjährung zu übertragen sei. Der Grund für den Eintritt der Verjährungshemmung gemäß § 204 BGB sei, dass der Gläubiger, der die Durchsetzung seines Anspruchs aktiv betreibe, dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich mache, dass dieser sich darauf einrichten müsse, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2008 - VII ZR 58/07 - BGHZ 176, 128 Rn. 18). Einem Beklagten sei daher mit Zustellung der Klage bewusst, dass er Ansprüchen des Klägers anlässlich der Zeichnung der Kapitalanlage bei erfolgter Anlageberatung ausgesetzt sei. Er habe sich nicht darauf einrichten können und dürfen, bezüglich der nicht ausdrücklich geltend gemachten Pflichtverletzungen nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht in Anspruch genommen zu werden.

(3) Dieser Ansicht vermag der Senat angesichts der eingangs aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur erforderlichen Individualisierung des Mahnbescheids nicht beizutreten. Hierfür sprechen auch folgende weitere Erwägungen: Die Frage des Umfangs der Hemmung ist im Gegensatz zur Frage der Rechtskraft, die auf den prozessualen Anspruch abstellt, eine Frage des materiellen Rechts. Da der Anleger bei mehreren Beratungsfehlern und Pflichtverletzungen, seinen Schadensersatzanspruch nach seiner Wahl entweder auf alle oder nur auf bestimmte oder gar nur auf eine einzige Pflichtverletzung stützen darf, muss er in der Folge auch dem Anspruchsgegner zu verstehen geben, auf welche konkrete Pflichtverletzung er seinen Antrag stützen will. Ansonsten kann dieser nämlich nicht erkennen, wegen welcher Pflichtverletzung er nicht mehr auf die Verjährung vertrauen darf (Duchstein, Bestimmtheit des Güteantrags zur Verjährungshemmung, NJW 2014, (3) 342/345). Im Hinblick darauf sind bei verjährungsrechtlich eigenständigen Pflichtverletzungen sowohl der Verjährungsbeginn als auch die Verjährungshemmung einheitlich zu behandeln.

c) Nach der hier vertretenen Ansicht gilt für den folgenden Fall:

Allein aufgrund des Mahnbescheids ist nicht erkennbar, auf welche konkreten Pflichtverletzungen sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bezieht. Zwar kann die Individualisierung auch dadurch herbeigeführt werden, dass ein Anspruchsschreiben beigefügt wird, aus dem sich die einzelnen Pflichtverletzungen ergeben. Ist ein solches dem Gegner - wie hier - bereits zugegangen, reicht auch eine Bezugnahme aus (BGH NJW 2011, 613 Tz. 11 m. w. N.). Im vorliegenden Fall wurde im Mahnbescheidsantrag vom 21.12.2011 jedoch auch nicht auf das klägerische Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 Bezug genommen.

Voraussetzung der verjährungshemmenden Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid selbst für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, wegen welcher Beratungsfehler welche konkreten Forderungen gegen den Antragsgegner erhoben werden. Es reicht aus, dass für den Antragsgegner erkennbar ist, welche vertraglichen Pflichtverletzungen gegen ihn geltend gemacht werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 690 Rn. 14; BGHZ 172, 42 Tz. 46/48; NJW 2009, 685 Tz. 19). Da die Beklagte aufgrund der Angaben des Mahnbescheids in der Lage war, dieses sowohl ihrem Geschäftszeichen als auch dem damals tätigen Anlageberater zuzuordnen, konnte sie aus dem dem Mahnverfahren vorangegangenen Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 entnehmen, auf welche Beratungsfehler der Kläger seinen Schadensersatzanspruch stützt. Soweit der Kläger hierin beanstandet hat, dass die streitgegenständliche Beteiligung als sichere und zur Altersvorsorge geeignete Vermögensanlage empfohlen worden und dass eine Aufklärung über das Risiko des Totalverlusts bzw. über eine Haftung nach §§ 171 ff HGB nicht erfolgt sei, sind daher die hierauf gestützten Pflichtverletzungen als hinreichend individualisiert anzusehen, so dass insoweit eine Hemmung der Verjährung eingetreten ist.

Dies gilt jedoch nicht für die mit der Anspruchsbegründung geltend gemachten weiteren Beratungsfehler bezüglich mangelnder Fungibilität, fehlende Plausibilitätsprüfung, Aufklärungspflichtverletzung über Provisionshöhe und erhaltene Rückvergütung sowie der behaupteten planmäßigen Falschberatung.

Insoweit tritt auch keine Rückwirkung nach Ablauf der Verjährungsfrist ein. Ein rechtsfehlerhaft erlassener, nicht individualisierter Mahnbescheid hemmt die Verjährung auch dann nicht, wenn die Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird (BGH NJW 2001, 305; NJW 2009, 56 Tz. 20).

2. Soweit der Mahnbescheidsantrag hinsichtlich der individualisierten Beratungsfehler zu einer Hemmung der Verjährung führte, ist es dem Kläger allerdings nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die hemmende Wirkung des Mahnbescheids zu berufen, da er den Mahnbescheid nur mit der unzutreffenden Angabe, seine Forderung hänge von einer bereits erbrachten Gegenleistung ab, erwirkt hat.

a) Das Mahnverfahren findet gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist. Dementsprechend muss der Mahnbescheidsantrag gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Erklärung enthalten, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder die Gegenleistung bereits erbracht ist.

Nach seinem Normzweck dient das Mahnverfahren der schnelleren und kostengünstigen Durchsetzung von Ansprüchen, denen der Antragsgegner nichts entgegensetzt (Musielak/Voit, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 688 Rn. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, Vor § 688 Rn. 2). Im Hinblick darauf ist das Mahnverfahren von vorneherein für bestimmte Forderungen nicht statthaft, insbesondere nicht für Forderungen, deren Geltendmachung von einem Gegenanspruch abhängig ist.

aa) Dies gilt nicht nur für Hauptleistungspflichten, die im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) stehen, wie dies in der Entscheidung BGH vom 21.12.2011, NJW 2012, 995 der Fall war, oder für Ansprüche, denen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB entgegen gehalten wird.

bb) Wird ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung in Höhe des investierten Kapitals geltend gemacht, ist der Restwert im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen. In derartigen Fallgestaltungen ist eine solche Schadensberechnung und Fassung des Klageantrags, mit dem der Kläger neben seinem Zahlungsverlangen gleichzeitig anbietet, Zug um Zug gegen Zahlung des geforderten Betrages den von ihm erlangten Vorteil in Gestalt der Beteiligung herauszugeben, unabdingbar. Grundlage des damit erklärten Zug-um-Zug-Vorbehalts ist das dem allgemeinen Schadensersatzrecht innewohnende Prinzip der Vorteilsausgleichung, das bewirkt, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten nur gegen Herausgabe der Vorteile erfüllt zu werden braucht, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen (st. Rspr. BGH MDR 2009, 508; NJW 2013, 450). Auch im Fall dieser Art der Schadensberechnung ist damit die Schadensersatzforderung von einer - und zwar von Amts wegen ohne Einrede des Schuldners - zu berücksichtigenden Gegenleistung abhängig, die ihrerseits nur Zug um Zug geschuldet ist.

cc) Dieser Aspekt wird in der Literatur (vgl. Schultz, Missbrauch des Mahnverfahrens durch Kapitalanleger?, NJW 2014, 827) nicht ausreichend berücksichtigt, soweit dort der Versuch unternommen wird, die Statthaftigkeit des Mahnverfahrens gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur auf Gegenleistungen zu beschränken, die im synallagmatischen Verhältnis stehen. Eine solche Einengung des Begriffs der Gegenleistung lässt sich weder aus dem Gesetzestext selbst noch aus dem Sinn und Zweck des Mahnverfahrens und schon gar nicht aus der eingangs zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2011 herleiten. Gerade weil der Bundesgerichtshof zur Frage der wahrheitsgemäßen Angaben gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sich auf die Entscheidung des OLG München vom 04.07.2007, Az. 5 U 3479/07, Tz. 86, bezogen hat, steht es außer Frage, dass er mit diesem Hinweis die Statthaftigkeit des Mahnverfahrens für Forderungen, die von Gegenleistungen abhängig sind, nicht auf gegenseitige Hauptleistungspflichten im Sinne des § 320 BGB beschränkt wissen wollte.

dd) Soweit die Berufung im Übrigen darauf hinweist, dass die Entscheidung des OLG München in diesem Punkt nicht rechtskräftig geworden sei, erschließt sich aus der Lektüre der nachfolgenden Entscheidungen (BGH, Urteil vom 17.12.2009, Az. III ZR 49/08, und OLG München, Urteil vom 18.05.2010, Az. 5 U 3479/07, beide online abrufbar unter ...de), dass der Bundesgerichtshof diese Rechtsauffassung nicht beanstandet hat und dass die spätere Verurteilung zum Schadensersatz auf eine andere, erst später bekannt gewordene, und damit noch nicht verjährte Aufklärungspflichtverletzung gestützt worden ist. Abgesehen davon wäre es schon verwunderlich, wenn der Bundesgerichtshof eine von ihm selbst aufgehobene Entscheidung in einer seiner späteren Entscheidungen ohne weiteres zur Stützung seiner Rechtsansicht zitierte.

Damit ist das Mahnverfahren für Schadensersatzforderungen eines Kapitalanlegers, der im Rahmen des Vorteilsausgleichs die Rechte an seiner Beteiligung zurück zu gewähren hat, grundsätzlich nicht statthaft, weil die Forderung von einer Gegenleistung abhängig ist. Wäre die Angabe zu § 690 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO zutreffend erfolgt, hätte der Mahnantrag als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.

b) Die Berufung vertritt nun insoweit die Ansicht, dass ihre Angabe, die Gegenleistung sei bereits erbracht, nicht falsch sei, weil die Gegenleistung lediglich in dem Anerbieten der Übertragung der Kommanditanteile bestanden habe und aufgrund des Angebots im Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 bereits erbracht worden sei.

Hierbei wird aber verkannt, dass die Gegenleistung in der Übertragung der Anteile besteht, die nur durch Angebot und Annahme zustande kommt. Die Beklagte hatte auf das Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 hin das Angebot nicht angenommen. Selbst wenn sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes im Annahmeverzug befände, ist die Zug-um-Zug-Leistung, hier das Angebot des Klägers auf Abtretung der Rechte an der Kapitalbeteiligung zu wiederholen. Wie § 756 Abs. 1 ZPO zeigt, lässt der durch öffentliche Urkunde nachgewiesene Annahmeverzug lediglich das tatsächliche Angebot der Gegenleistung vor Beginn der Zwangsvollstreckung entfallen.

Abgesehen davon bestehen erhebliche Bedenken, ob das vorliegende Angebot auf Übertragung der Rechte an der streitgegenständlichen Kapitalbeteiligung in Annahmeverzug begründender Weise erfolgt ist. Das Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 weist am Ende lediglich auf die Bereitschaft des Klägers hin, die Rechte an der Beteiligung Zug um Zug übertragen zu wollen. Dies geht über eine Inaussichtstellung der Abtretung nicht hinaus.

Im Hinblick darauf war es auch im vorliegenden Fall zur Vermeidung einer Klageabweisung im Übrigen prozessual erforderlich, im Klageantrag bzw. in der Anspruchsbegründung das Angebot zur Abtretung der Rechte an der Kapitalbeteiligung als Zug-um-Zug-Leistung zu berücksichtigen. Demzufolge war die Angabe, dass die Forderung von einer Gegenleistung abhängig ist, diese aber bereits erbracht sei, objektiv falsch.

Der Mahnbescheid hätte nicht erlassen werden dürfen. Der Senat übersieht nicht, dass Fehler, die zur Unzulässigkeit des Antrags führen, einer Hemmung nicht entgegenstehen, wenn der Antrag nicht als unstatthaft zurückgewiesen wird (BGH NJW 1998, 1305/1306; OLG München, Urteil vom 04.12.2007, Az. 5 U 3479/07 Tz. 86).

c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jedoch die Berufung auf die durch den Erlass des Mahnbescheids eingetretene Verjährungshemmung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Mahnbescheidsantrag die bewusst wahrheitswidrige Erklärung enthält, dass die Gegenleistung erbracht sei (BGH NJW 2012, 995, Tz. 7; OLG München, Urteil vom 04.12.2007, Az. 5 U 3479/07 Tz. 86).

Dass diese Erklärung auch in subjektiver Hinsicht bewusst falsch abgegeben worden ist, um durch das Mahnverfahren eine schnelle und einfache Hemmung der ablaufenden kenntnisunabhängigen Verjährung zu erreichen, ergibt sich vorliegend aus der Gesamtschau der Inanspruchnahme der Beklagten.

Dem Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten, deren Kenntnis sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, war bewusst, dass die geltend gemachte Schadensersatzforderung nur Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte an der Kapitalbeteiligung verlangt werden kann. Dementsprechend ist bereits in dem außergerichtlichen Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 der Beklagten die Übertragung der Beteiligung in Aussicht gestellt. Gleichwohl ist im vorliegenden Mahnbescheidsantrag durch Ankreuzen der 2. Alternative ausdrücklich erklärt worden, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei. Dies war nicht nur objektiv falsch. Insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er als juristischer Laie den Mahnbescheidsantrag ausgefüllt und rechtsirrtümlich angenommen habe, dass allein mit dem Angebot im Anspruchsschreiben vom 01.12.2011 die Gegenleistung schon erbracht worden sei. Der Kläger war vielmehr anwaltlich beraten. Wie letztlich die Aufnahme der Zug-um-Zug-Verurteilung in den Klageantrag der Anspruchsbegründung zeigt, hielten es seine Prozessbevollmächtigten nach wie vor für erforderlich, den Klageantrag mit dieser Einschränkung zu versehen. Im Hinblick darauf war ihnen durchaus bewusst, dass die geltend gemachte Forderung auch weiterhin von einer Gegenleistung abhängig ist.

Dass das schnelle und einfache Mahnverfahren nur gewählt wurde, um angesichts des Zeitablaufs und der Vielzahl der Mandate eine Verjährungshemmung herbeizuführen, wird durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.11.2012 in anderer Sache (vorgelegt als Anlage B 11) bestätigt. Hierin wird eingeräumt, dass im Hinblick auf mehrere hunderte Mandate, deren Ansprüche kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist gestanden hätten, nichts anderes übrig geblieben sei, als das - unzulässige - Mahnverfahren zu wählen.

Der Senat ist daher davon überzeugt, dass das an sich ungeeignete bzw. unzulässige Mahnbescheidsverfahren nur gewählt wurde, um auf einfache Art und Weise möglichst schnell und kurzfristig vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen, ohne die Klage sofort begründen zu müssen. Soweit sich der Kläger auf die Verjährungshemmung beruft, nutzt er eine durch wahrheitswidrige Angaben erlangte Rechtsposition aus. Eine Berufung auf eine verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids - soweit sie für die angeführten Beratungsfehler gegeben ist - ist daher im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich.

Da das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat, ist die Berufung des Klägers unbegründet und daher zurückzuweisen.

III.

Nebenentscheidungen:

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind gegeben, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtsfrage, ob es zur Individualisierung eines Mahnbescheids und zur Herbeiführung der Verjährungshemmung erforderlich ist, die einzelnen, einer eigenständigen Verjährung unterliegenden Pflichtverletzungen anzugeben, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und außerdem angesichts der Vielzahl der Fälle von grundsätzlicher Bedeutung. Gleiches gilt für die Rechtsfrage, ob das Mahnverfahren bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Kapitalanlagefällen wegen der im Wege des Vorteilsausgleichs zu übertragenden Beteiligung im Hinblick auf § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich statthaft ist.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.

(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 57/12 Verkündet am:
22. Oktober 2013
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter
Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Pamp und die Richterin Dr. Menges

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Dezember 2011 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse (im Folgenden: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Aufgrund der Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten zeichnete der Kläger am 26. September 1994 eine Beteiligung an der Immobiliengesellschaft O. KG (sog. R. - Fonds ) im Nennwert von 100.000 DM zuzüglich Agio in Höhe von 5.000 DM, die er zum Teil durch ein inzwischen abgelöstes Darlehen der Beklagten finanzierte.
3
Nachdem die erwarteten Ausschüttungen des Fonds in den Jahren 1999 und 2000 ausgeblieben waren, nahm der Kläger die Beklagte unter Berufung auf mehrere Beratungsfehler auf Schadensersatz in Höhe des investierten Kapitals einschließlich der für das Darlehen aufgewandten Zins- und Tilgungsleistungen und abzüglich erlangter Fondsausschüttungen, insgesamt auf Zahlung von 54.747,82 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung in Anspruch. Die Klage wurde vom Landgericht Hannover durch rechtskräftiges Urteil vom 12. März 2002 - 14 O 1844/01 - abgewiesen. Die Fondsgesellschaft wurde inzwischen liquidiert.
4
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger mit der Begründung, die Beklagte habe erlangte Rückvergütungen nicht offengelegt, erneut Schadensersatz in Höhe des von ihm investierten Kapitals einschließlich der für das Darlehen aufgewandten Beträge und abzüglich erlangter Vorteile. Der Kläger hat hierbei neben den Fondsausschüttungen auch Steuervorteile und Liquidationserlöse in Abzug gebracht und verlangt insgesamt noch 44.457,46 € nebst Zinsen.
5
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Klage sei zulässig. Über den vom Kläger jetzt geltend gemachten Schadensersatzanspruch sei durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. März 2002 nicht entschieden worden.
9
Allerdings sei eine Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses identisch sei, unzulässig. Der Streitgegenstand entspreche nicht dem der Klage zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Anspruch, sondern ergebe sich aus dem Antrag und dem von den Parteien vorgetragenen Lebenssachverhalt. Zu diesem seien alle Tatsachen zu rechnen, die bei natürlicher Betrachtung zu dem vom Kläger zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehörten.
10
Bei Berücksichtigung dieser Kriterien seien die Streitgegenstände der im Jahr 2001 erhobenen Klage und des jetzigen Prozesses nicht identisch. Grund- lage der im Jahr 2001 geltend gemachten Schadensersatzansprüche sei die behauptete Fehlberatung des Klägers über die Rentabilität der Fondsbeteiligung gewesen. Die dem jetzigen Prozess zugrunde liegende Frage, ob die Beklagte dem Kläger den Erhalt von Rückvergütungen verschwiegen habe, sei damals ohne jede Bedeutung gewesen.
11
Die Klage sei auch begründet. Wegen verschwiegener Rückvergütungen hafte die Beklagte dem Kläger in der geltend gemachten Höhe.

II.

12
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage ist unzulässig. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
13
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung - als negative Prozessvoraussetzung - einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegensteht (ne bis in idem). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Januar 1985 - V ZR 233/83, BGHZ 93, 287, 288 f.; vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 16, jeweils mwN).
14
2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Streitgegenstand der vorliegenden Klage sei nicht mit dem Streitgegen- stand des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Hannover vom 12. März 2002 identisch.
15
a) Der von der Rechtskraft erfasste Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 17 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14, jeweils mwN). Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 51; vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14, jeweils mwN).
16
Nach diesen Grundsätzen ist nicht nur das auf Ersatz des investierten Kapitals abzüglich erlangter Vorteile gerichtete Rechtsschutzbegehren, das gegenüber dem Vorprozess lediglich um weitere Vorteile gemindert und wegen der Liquidation der Fondsgesellschaft nicht mehr unter den Vorbehalt der Zug um Zug anzubietenden Übertragung der Beteiligung gestellt wurde, sondern auch der vom Kläger vorgetragene Anspruchsgrund, aus dem er die begehrte Rechtsfolge herleitet, mit dem Vorprozess identisch.
17
Der Kläger stützt sein Rechtsschutzbegehren wie bereits im Vorprozess auf die vermeintlich unzureichende Beratung und Aufklärung durch den Mitarbeiter H. der Beklagten in den der Anlageentscheidung bezüglich R. - Fonds vorausgegangenen Beratungsgesprächen. Allein die Ergänzung dieses aus dem Vorprozess bekannten Tatsachenvortrags durch den Umstand, dass Rückvergütungen nicht offenbart wurden, ändert den bereits im Vorprozess zur Entscheidung gestellten Sachverhalt nicht in seinem Kerngehalt und begründet deshalb keinen neuen Streitgegenstand.
18
Die einer Anlageentscheidung vorausgegangene Beratung stellt bei natürlicher Betrachtung einen einheitlichen Lebensvorgang dar, der nicht in einzelne Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen, die der Anleger der Bank vorwirft, aufgespalten werden kann (so auch OLG München, Urteil vom 22. April 2013 - 19 U 4963/12, nicht veröffentlicht, Umdruck S. 5 ff.; Wolff, WuB I G 1. Anlageberatung 9.12; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2010 - 23 U 243/08, Umdruck S. 12 f.; a.A. wohl noch OLG München, WM 2008, 581,

588).

19
Der vom Anleger im Schadensersatzprozess wegen unzureichender Aufklärung und Beratung zur Entscheidung gestellte Lebensvorgang wird, unabhängig von den konkret vorgeworfenen Aufklärungs- oder Beratungsmängeln, vielmehr durch die Gesamtumstände der Beratungssituation gekennzeichnet (vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, WM 1995, 1204, 1206 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 15; vgl. auch Urteil vom 11. November 1994 - V ZR 46/93, WM 1995, 266, 267). Die vom Berater erteilten - oder gar unterlassenen - Informationen stellen keine selbständigen Geschehensabläufe, sondern Bestandteile der einheitlich zu betrachtenden Beratung dar. Ob dem Anleger ein zutreffendes Bild von der Kapitalanlage vermittelt worden ist oder nicht, kann auch nur aufgrund einer Zusammenschau der verschiedenen Informationen des Beraters während der gesamten Beratung beurteilt werden (vgl. zu Prospektangaben Senatsurteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 23 mwN). Der Berater kann insbesondere im Verlauf der Beratung unzutreffende Angaben berichtigen oder unzureichende Informationen präzisieren. Schließlich hängen die aufklärungspflichtigen Umstände und eine anlegergerechte Empfehlung auch von den Angaben des Anlegers während des - gesamten - Verlaufs der Beratung ab.
20
Die Annahme verschiedener Streitgegenstände je nachdem, welchen Vorwurf der Anleger erhebt, führte daher nicht nur zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, sondern wäre auch mit den mit dem Institut der Rechtskraft verfolgten Zielen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1993 - I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 34) nicht zu vereinbaren. Der Anleger könnte die vermeintlich unzureichende Aufklärung und Beratung durch den Anlageberater durch die bloße Ergänzung einzelner Tatsachen oder vermeintlich aufklärungspflichtiger Risiken bei ansonsten unverändertem Geschehensablauf wiederholt zum Gegenstand gerichtlicher Verfahren machen. Gegenstand jedes neuen Prozesses und etwaiger Beweisaufnahmen wäre wiederholt der Inhalt der (gesamten) Beratung.
21
b) Dass die Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen für den Vorprozess "ohne jede Bedeutung" war, rechtfertigt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts , nicht die Annahme gesonderter Streitgegenstände.
22
Der zur Bestimmung des Streitgegenstands maßgebliche Anspruchsgrund geht über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Anspruchsgrundlage ausfüllen, hinaus. Die Parteien bestimmen zwar über den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt (Beibringungsgrundsatz). Es können deshalb nicht alle Tatsachen zum Klagegrund gerechnet werden, die das konkrete Rechtsschutzbegehren objektiv zu stützen geeignet, im Vortrag des Klägers aber nicht einmal angedeutet sind und von seinem Standpunkt aus auch nicht vorgetragen werden mussten (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 21). Die Parteien können den Streitgegenstand durch Gestaltung ihres Vortrags jedoch nicht - bewusst oder unbewusst - willkürlich begrenzen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6 und vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 21). Von der Rechtskraft werden daher sämtliche materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst , die sich im Rahmen des Antrags aus dem zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt herleiten lassen (BGH, Urteile vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 21 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 15), unabhängig davon, ob sämtliche rechtserheblichen Tatsachen des Lebensvorgangs vorgetragen werden (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6 f.; vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, WM 1995, 1204, 1205 f. und vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 21).
23
Sofern das materielle Recht zusammentreffende Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet, kann das zwar im Einzelfall bei der Bestimmung des Streitgegenstandes berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173, insoweit nicht in BGHZ 122, 363 abgedruckt; vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152 und vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13). Ob die Bank Aufklärungs- oder Beratungspflichten verletzt hat, lässt sich jedoch, wie ausgeführt, nur aufgrund einer Betrachtung der Gesamtumstände der Beratung beurteilen, ohne dass sich diese in selbständige Geschehensabläufe aufspalten ließe. Verschiedene Aufklärungs - und Beratungsdefizite sind deshalb zwar gegebenenfalls einer eigenständigen materiell-rechtlichen Bewertung zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19) und können jeweils für sich den Schadensersatzanspruch begründen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 9 aE), bleiben aber dennoch Bestandteil eines - in tatsächlicher Hinsicht - einheitlichen Lebensvorgangs.
24
c) Die Revisionserwiderung beruft sich für ihre gegenteilige Auffassung ohne Erfolg auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2008 (VII ZR 46/07, VersR 2008, 942 Rn. 16 und 19). Danach steht die Rechtskraft einer Entscheidung über Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten wegen Nichtausführung einer Ausführungsplanung einer Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen Fehlern bei der gesondert zu beurteilenden Entwurfsplanung , Bauüberwachung und Abnahme des Bauwerks dann nicht entgegen, wenn aus dem Vortrag im ersten Prozess eindeutig hervorgeht, dass ausschließlich die fehlende Ausführungsplanung Gegenstand des Rechtsstreits war. Davon unterscheidet der vorliegende Fall sich grundlegend. Hier fehlt es an einer ausdrücklichen Beschränkung des ersten Rechtsstreits auf eine bestimmte Pflichtverletzung. Außerdem betreffen die im Urteil vom 24. Januar 2008 (VII ZR 46/07, VersR 2008, 942 Rn. 16 und 19) behandelten Pflichtverletzungen in zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Stadien der Tätigkeit des Architekten , während im vorliegenden Fall sämtliche der beklagten Bank vorgeworfene Pflichtverletzungen in einem Beratungsgespräch, das einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt, erfolgt sein sollen. Aus diesen Gründen besteht auch kein Anlass zu der von der Revisionserwiderung angeregten Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG.
25
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2008 (IX ZR 136/07, WM 2008, 1560 Rn. 24) steht der Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands ebenfalls nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat dort zwar das Fehlverhalten des Rechtsanwalts bei der Empfehlung der Klageerhebung als gesonderten Streitgegenstand beurteilt, der weder das Fehlverhalten bei der inhaltlichen Abfassung der Klage noch die (unterlassene) Empfehlung zur Einlegung von Rechtsmitteln umfasse. Anders als vorliegend betrafen diese Pflichtverletzungen jedoch verschiedene Verfahrensstadien und damit selbständige Geschehensabläufe.
26
d) Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum gesonderten Verjährungsbeginn von Schadensersatzansprüchen, die auf mehrere abgrenzbare Aufklärungs- oder Beratungsfehler gestützt werden (vgl. BGH, Urteile vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89 Rn. 16 f.; vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372 Rn. 14; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 13 und vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, WM 2011, 792 Rn. 13), folgt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nichts anderes.
27
Der Verjährung gemäß §§ 194 ff. BGB unterliegt der materiell-rechtliche Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB (MünchKomm/Grothe, BGB, 6. Aufl., § 194 Rn. 2; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 194 Rn. 2; Erman/SchmidtRäntsch , BGB, 13. Aufl., § 194 Rn. 8). Der von der Rechtskraft erfasste Streitgegenstand ist dagegen nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 17 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14 mwN). Der Streitgegenstand kann daher mehrere materiell-rechtliche Ansprüche umfassen (Erman/SchmidtRäntsch , BGB, 13. Aufl., § 194 Rn. 8), die grundsätzlich jeweils eigenständiger Verjährung unterliegen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 12. Dezember 1991 - I ZR 212/89, BGHZ 116, 297, 300 und vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 203/91, BGHZ 119, 35, 41 sowie MünchKomm/Grothe, BGB, 6. Aufl., § 195 Rn. 46 ff. mwN). Aus dem materiell-rechtlichen Institut der Anspruchsverjährung können deshalb keine Rückschlüsse auf den prozessualen Streitgegenstand gezogen werden.
28
e) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur beschränkten Revisionszulassung rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtungsweise.
29
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision zwar auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen beschränkt werden (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18 f. sowie Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f. und vom 16. April 2013 - XI ZR 332/12, juris Rn. 6). Daraus folgt jedoch, entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung, nicht, dass jede einzelne Pflichtverletzung einen gesonderten Streitgegenstand begründet. Der Bundesgerichtshof hat die wirksame Beschränkung der Revisionszulassung ausdrücklich nicht davon abhängig gemacht, dass verschiedene Streitgegenstände vorliegen (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 aE und vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4 aE). Darüber hinaus hatte der Bundesgerichtshof bereits für die Revisionszulassung nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. die Beschränkung auf Teile eines einheitlichen prozessualen Anspruchs gebilligt (BGH, Urteile vom 12. Januar 1970 - VII ZR 48/68, BGHZ 53, 152, 154 f. und vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615 sowie Beschluss vom 10. Januar 1979 - IV ZR 76/78, NJW 1979, 767). Ähnlich wie beim Teilurteil, dessen Voraussetzungen freilich nicht vorliegen müssen (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 aE und vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4 aE), ist Voraussetzung der beschränkten Revisionszulassung lediglich die Selbständigkeit eines Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18 sowie Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 und vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4). Wie sich aus § 301 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO ergibt, hängt selbst der Erlass eines Teilurteils nicht von der Mehrheit der prozessualen Ansprüche ab (vgl. MünchKomm/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 301 Rn. 6 mwN). Die Voraussetzungen einer beschränkten Revisionszulassung gehen darüber nicht hinaus.
Wiechers Joeres Ellenberger Pamp Menges
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 27.07.2011 - 11 O 280/10 -
OLG Celle, Entscheidung vom 28.12.2011 - 3 U 173/11 -

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.

(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.

(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.