Aktuelle Gesetzgebung: Verbesserungen für Ehrenamtliche im Verein
published on 30/07/2009 12:03
Aktuelle Gesetzgebung: Verbesserungen für Ehrenamtliche im Verein
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Der Deutsche Bundestag hat zwei Gesetze zu Verbesserungen im Vereinsrecht beschlossen, insbesondere eine Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände und Vorschriften, mit denen elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister erleichtert werden.
Mit den beiden Gesetzen sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Ehrenamt verbessert werden. Die Neuregelungen sollen eine angemessene Begrenzung der zivilrechtlichen Haftung für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände bringen. Sie werden künftig nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einstehen müssen. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, Anmeldungen zum Vereinsregister auf elektronischem Weg zu erledigen. Zu den Vorhaben im Einzelnen:
Haftungsbegrenzung für Vereins- und Stiftungsvorstände
Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen beinhaltet angemessene Haftungserleichterungen für Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von maximal 500 EUR im Jahr erhalten. Diese Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für Vereinsvorstände. So wird gewährleistet, dass Vereine und Vorstandsmitglieder die vorgesehenen steuerrechtlichen Vergünstigungen ohne negative haftungsrechtliche Folgen ausschöpfen können. Eine Haftung soll nunmehr nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit greifen.
Beispiel: Um die Vereinskasse zu entlasten, organisiert der Vorstand eines Tennisvereins für den Vereinsparkplatz einen Winterdienst durch Vereinsmitglieder. Das für die Diensteinteilung zuständige Vorstandsmitglied übersieht versehentlich eine E-Mail, mit der sich ein für den Winterdienst vorgesehenes Vereinsmitglied krank meldet. Nach ergiebigen Schneefällen in der Nacht fährt am nächsten Tag ein Vereinsmitglied auf dem nicht geräumten Vereinsparkplatz glättebedingt mit dem Auto gegen einen Zaunpfeiler. Da dem zuständigen Vorstandsmitglied nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, haftet es weder gegenüber dem Mitglied für den Schaden am Auto noch gegenüber dem Verein für den Schaden am Zaun.
Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt. Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Beispiel: Der Unfall auf dem Vereinsparkplatz betrifft nicht das Auto eines Vereinsmitglieds, sondern den Lieferwagen eines vom Verein beauftragten Handwerkers. Der Handwerker kann vom Vorstandsmitglied den vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens fordern. Das Vorstandsmitglied kann jedoch intern vom Verein verlangen, das dieser dem Handwerker den Schadenersatz leistet.
Elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister
Mit dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen werden die noch notwendigen Voraussetzungen zur Zulassung elektronischer Anmeldungen zu den Vereinsregistern geschaffen. Anders als bei den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern bleiben beim Vereinsregister aber weiterhin alle Anmeldungen auch in Papierform möglich. Denn die Länder können die elektronische Anmeldung nur neben der Anmeldung in Papierform vorsehen. Neben den Vorschriften zur elektronischen Anmeldung enthält das Gesetz weitere registerrechtliche Änderungen, die Anmeldungen und Eintragungen erleichtern und den Informationswert des Vereinsregisters erhöhen. Zudem werden einige überholte Vorschriften aus dem Vereinsrecht aufgehoben, andere an die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung angepasst.
Über die im Bundestag beschlossenen Gesetze muss noch im Bundesrat entschieden werden. Er wird sich mit den beiden Gesetzen voraussichtlich im September befassen.
Mit den beiden Gesetzen sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Ehrenamt verbessert werden. Die Neuregelungen sollen eine angemessene Begrenzung der zivilrechtlichen Haftung für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände bringen. Sie werden künftig nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einstehen müssen. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, Anmeldungen zum Vereinsregister auf elektronischem Weg zu erledigen. Zu den Vorhaben im Einzelnen:
Haftungsbegrenzung für Vereins- und Stiftungsvorstände
Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen beinhaltet angemessene Haftungserleichterungen für Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von maximal 500 EUR im Jahr erhalten. Diese Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für Vereinsvorstände. So wird gewährleistet, dass Vereine und Vorstandsmitglieder die vorgesehenen steuerrechtlichen Vergünstigungen ohne negative haftungsrechtliche Folgen ausschöpfen können. Eine Haftung soll nunmehr nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit greifen.
Beispiel: Um die Vereinskasse zu entlasten, organisiert der Vorstand eines Tennisvereins für den Vereinsparkplatz einen Winterdienst durch Vereinsmitglieder. Das für die Diensteinteilung zuständige Vorstandsmitglied übersieht versehentlich eine E-Mail, mit der sich ein für den Winterdienst vorgesehenes Vereinsmitglied krank meldet. Nach ergiebigen Schneefällen in der Nacht fährt am nächsten Tag ein Vereinsmitglied auf dem nicht geräumten Vereinsparkplatz glättebedingt mit dem Auto gegen einen Zaunpfeiler. Da dem zuständigen Vorstandsmitglied nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, haftet es weder gegenüber dem Mitglied für den Schaden am Auto noch gegenüber dem Verein für den Schaden am Zaun.
Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt. Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Beispiel: Der Unfall auf dem Vereinsparkplatz betrifft nicht das Auto eines Vereinsmitglieds, sondern den Lieferwagen eines vom Verein beauftragten Handwerkers. Der Handwerker kann vom Vorstandsmitglied den vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens fordern. Das Vorstandsmitglied kann jedoch intern vom Verein verlangen, das dieser dem Handwerker den Schadenersatz leistet.
Elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister
Mit dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen werden die noch notwendigen Voraussetzungen zur Zulassung elektronischer Anmeldungen zu den Vereinsregistern geschaffen. Anders als bei den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern bleiben beim Vereinsregister aber weiterhin alle Anmeldungen auch in Papierform möglich. Denn die Länder können die elektronische Anmeldung nur neben der Anmeldung in Papierform vorsehen. Neben den Vorschriften zur elektronischen Anmeldung enthält das Gesetz weitere registerrechtliche Änderungen, die Anmeldungen und Eintragungen erleichtern und den Informationswert des Vereinsregisters erhöhen. Zudem werden einige überholte Vorschriften aus dem Vereinsrecht aufgehoben, andere an die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung angepasst.
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