Abgeschleppt: Parken auf dem Restaurantparkplatz außerhalb der Öffnungszeiten

published on 21/06/2012 16:36
Abgeschleppt: Parken auf dem Restaurantparkplatz außerhalb der Öffnungszeiten
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

bei verbotener Eigenmacht darf der Restaurantbetreiber das Fahrzeug abschleppen lassen-AG Lübeck vom 20.02.12-Az:33 C 3926/11
Ein Restaurantbetreiber darf ein Fahrzeug abschleppen lassen, das außerhalb der Öffnungszeiten unbefugt auf dem Parkplatz des Restaurants abgestellt wurde.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) Lübeck. Der Richter begründete seine Entscheidung damit, dass der Fahrzeugbesitzer eine verbotene Eigenmacht ausgeübt habe. Den Fahrzeugbesitzer könne auch das Argument nicht entlasten, dass er geplant habe, nach der Öffnung des Restaurants dort einen Tisch zu reservieren. Ein solches Vorhaben berechtige den potenziellen Gast nicht, sein Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten sozusagen im Vorgriff auf einen eventuellen späteren Besuch des Restaurants auf dem Gästeparkplatz abzustellen (AG Lübeck, 33 C 3926/11).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

AG Lübeck: Urteil vom 20.02.2012 (Az: 33 C 3926/11)

Das Parken auf dem Gästeparkplatz eines Restaurants außerhalb der Öffnungszeiten stellt eine Besitzstörung dar und begründet einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten. Es ist unerheblich, ob der Parkende beabsichtigt, das Restaurant zu einem späteren Zeitpunkt - während der Öffnungszeiten - aufzusuchen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 98,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2008 und weitere Kosten in Höhe von 11,05 € zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 98,50 € festgesetzt.

Die Berufung wird nicht zugelassen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist nach dem unstreitigen Sachverhalt begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz im geltend gemachten Umfang. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Kundenparkplatz stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Die Beklagte ist daher verpflichtet, dem Restaurantbetreiber den ihm aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Beklagte hat ihr Fahrzeug unstreitig außerhalb der Öffnungszeiten des Restaurants in L. auf dem von diesem angemieteten Gästeparkplatz abgestellt. Dies stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, denn die Beklagte war nicht befugt, ihr Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten des Restaurants auf einem Gästeparkplatz abzustellen. Dabei ist unerheblich, ob die Beklagte ihr Fahrzeug bereits um 15.20 Uhr (Klägervortrag) oder erst kurz nach 16.00 Uhr (Beklagtenvortrag) auf dem Gästeparkplatz abstellte, denn das Restaurant öffnete am fraglichen Tag erst um 17.00 Uhr und dies war der Beklagte jedenfalls nach ihrer Ankunft auch bekannt. Unerheblich ist auch, ob die Beklagte, wie sie behauptet, beabsichtigte, nach Öffnung des Restaurants dort einen Tisch zu reservieren. Ein solches Vorhaben berechtigt den potentiellen Gast nicht, sein Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten sozusagen im Vorgriff auf einen eventuellen späteren Besuch des Restaurants - zu dem es im Übrigen unstreitig nicht gekommen ist - auf dem Gästeparkplatz abzustellen. Anderenfalls würden Parkplätze innenstadtnaher Restaurants außerhalb der Öffnungszeiten quasi der Allgemeinheit zur freien Verfügung stehen, da Nutzer immer behaupten könnten, sie hätten später, innerhalb der Öffnungszeiten, noch das Restaurant aufsuchen wollen. Gästeparkplätze stehen Gästen zur Verfügung. Gast ist aber nur, wer das Restaurant während der Öffnungszeiten aufsucht. Gast ist nicht, wer außerhalb der Öffnungszeiten auf dem Parkplatz parkt. Er wird auch nicht dadurch zum Gast, dass er vorhat, das Restaurant eventuell später als Gast aufzusuchen. Dies gilt umso mehr, als sich ein solches Vorhaben - wie im vorliegenden Fall geschehen - jederzeit ändern kann. Wollte man der Auffassung der Beklagten folgen, das Vorhaben, später einen Tisch zu reservieren, habe die Beklagte berechtigt, ihr Fahrzeug für etwa eine Stunde auf dem Gästeparkplatz abzustellen, wäre es dem Restaurantbetreiber (= unmittelbaren Besitzer) nicht mehr möglich, Besitzstörungen außerhalb der Öffnungszeiten des Restaurants abzuwehren.

Der Restaurantbetreiber war daher berechtigt, das unbefugt auf dem Gästeparkplatz parkende Fahrzeug der Beklagten abschleppen zu lassen. Zu dem Abschleppvorgang selbst kam es vorliegend nicht mehr, weil die Beklagte erschien, als das Abschleppfahrzeug gegen 16.40 Uhr eintraf. Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen aber nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Erstattung der - der Höhe nach unstreitigen - Kosten für die Leerfahrt von 98,00 €.

Bei der Beautragung eines Abschleppunternehmens handelt es sich auch um eine verhältnismäßige Ausübung des Selbsthilferechtes zur Abwehr einer andauernden Besitzstörung. Zum einen wurde die Beklagte unstreitig durch entsprechende Beschilderung darauf hingewiesen, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Zum anderen wäre die Ausübung des Selbsthilferechts nur dann unzulässig, wenn sie der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere, weniger schwer wiegende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen wären. Hierfür ist nichts ersichtlich. Ob das Fahrzeug der Beklagten behindernd geparkt hat oder ob keine anderen freien Parkplätze für Gäste des Restaurants vorhanden waren, ist für die Entscheidung, ob das Abschleppen des Fahrzeugs rechtmäßig war, unerheblich.


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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). (2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte B
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21/06/2012 11:17

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21/01/2009 14:09

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.