Unfallschadensregulierung: Kein Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall auf Autobahnabfahrt
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Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle eines Autofahrers, der mit seinem Opel auf den Verzögerungsstreifen gewechselt war, um die A 4 zu verlassen. Das Fahrzeug des Klägers, ein VW-Bus, fuhr zunächst hinter dem Opel. Im weiteren Verlauf überholte der VW-Bus den Opel. Der konkrete zeitliche Ablauf des Überholens ist strittig. In der lang gezogenen Ausfahrt bremste der VW-Fahrer plötzlich bis zum Stillstand ab. Der Opel-Fahrer konnte, wie es im Tatbestand des Urteils heißt, nicht mehr rechtzeitig reagieren. Bei der Kollision wurde der VW-Bus hinten rechts und der Opel vorne links beschädigt. Der Kläger behauptet: Der Überholvorgang war bereits 300 m vor der Ausfahrt, es liege kein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Auffahren vor. Das abrupte Abbremsen sei verkehrsbedingt nötig gewesen. Anders schildert es dagegen der Opel-Fahrer: Der VW-Bus sei unvermittelt wieder auf die rechte Spur vor seinen Pkw gewechselt.
In den Vorinstanzen wurde die Haftung 50:50 verteilt. Das hat der BGH nun bestätigt. Er stellt in seiner Entscheidung fest, dass kein typischer Geschehensablauf als Basis für einen Anscheinsbeweis zulasten des Opel-Fahrers feststehe: Unstreitig sei dem Auffahren ein Überholen mit Wiedereinscheren auf die Fahrspur des Opel vorausgegangen. Offen sei jedoch geblieben, ob der Opel-Fahrer in der Lage gewesen sei, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen. Hierfür spreche kein Anscheinsbeweis. Abschließend geht der BGH auf den Umstand ein, dass zwischen Opel-Front und VW-Heck keine Vollüberdeckung bestanden hat, sondern ein „Schräganstoß“. In einer solchen Situation gelte nicht mehr der Erfahrungssatz, dass der Auffahrende schuld sei (BGH, VI ZR 15/10).
Die Entscheidung im einzelnen lautet:
BGH: Urteil vom 30.11.2010 - VI ZR 15/10
Zum Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall beim Verlassen der Autobahn.
Die Revision der Klägerin und der Widerbeklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 3/5 und die Widerbeklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 2/5.
Tatbestand:
Die Parteien machen mit Klage und Widerklage wechselseitig Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 5. November 2008 auf der Ausfahrt einer Bundesautobahn ereignet hat. Der Beklagte zu 1 befuhr mit dem Fahrzeug des Widerklägers, einem Opel Astra, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, die Autobahn und wechselte an der Ausfahrt auf den Verzögerungsstreifen, um dort die Autobahn zu verlassen. Der Widerbeklagte zu 1 befand sich mit dem Fahrzeug der Klägerin, einem VW-Bus, der bei der Widerbeklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, zunächst hinter dem Beklagten zu 1, überholte diesen jedoch im weiteren Verlauf, wobei der konkrete zeitliche Ablauf zwischen den Parteien streitig ist. In der lang gezogenen Ausfahrt bremste der Widerbeklagte zu 1 den VW-Bus dann plötzlich bis zum Stillstand ab, wobei der Beklagte zu 1 nicht mehr rechtzeitig zu reagieren vermochte und mit dem Opel Astra auf das Fahrzeug der Klägerin auffuhr. Hierdurch wurde der VW-Bus hinten rechts und der Opel Astra vorne links beschädigt. Die Klägerin und die Widerbeklagten haben behauptet, der Widerbeklagte zu 1 habe mit dem VW-Bus den Opel Astra bereits 300 m vor der Ausfahrt überholt. Der spätere Unfall habe hiermit in keinem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang gestanden. Die Beklagten und die Widerkläger haben behauptet, der Verkehrsunfall sei dadurch verursacht worden, dass der Widerbeklagte zu 1 mit dem VW-Bus, der ihn zuvor überholt habe, unvermittelt wieder auf die rechte Spur vor den vom Beklagten zu 1 geführten Opel Astra gewechselt sei.
Das Amtsgericht hat der Klage und der Widerklage jeweils zur Hälfte stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin und der Widerbeklagten hatte lediglich hinsichtlich des Kostenausspruchs teilweise Erfolg. Im Übrigen hat das Landgericht die Berufung zurückgewiesen. Es hat die Revision im Hinblick auf die in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage der Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfällen zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerin und die Widerbeklagten ihr Klage- bzw. Klageabweisungsbegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat sich gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden gesehen, welches nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den von der Beklagtenseite behaupteten Spurwechsel für ebenso wahrscheinlich hielt, wie den von der Klägerseite behaupteten Unfallhergang. Gegen den Beklagten zu 1 spreche insbesondere nicht der Beweis des ersten Anscheins. Allein das Kerngeschehen eines Heckanstoßes als solches reiche als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt seien, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprächen. Im Fall eines unstreitig oder erwiesenermaßen unmittelbar zuvor erfolgten Spurwechsels des Vorausfahrenden spreche der Beweis des ersten Anscheins nicht gegen den Auffahrenden, sondern vielmehr dafür, dass der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO die Fahrspur gewechselt habe. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sei umstritten, ob ein (behaupteter) vorheriger Spurwechsel des Vorausfahrenden schon die Typizität des Auffahrunfalls in Frage stelle oder lediglich auf der nachfolgenden Stufe den Anscheinsbeweis erschüttere. Dabei verdiene die Auffassung den Vorzug, wonach der Vorausfahrende bei einem Fahrstreifenwechsel für die Unfallschäden mithafte, wenn er nicht vortragen und notfalls beweisen könne, dass er so lange im gleichgerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren sei, dass der Hintermann zum Aufbau des erforderlichen Sicherheitsabstandes in der Lage gewesen sei. Zumindest dann, wenn der Auffahrende nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlege, dass der Vorausfahrende unmittelbar vor der Kollision die Spur gewechselt und hierdurch den Unfall verursacht habe, sei nicht mehr von einem typischen Geschehensablauf auszugehen. Andernfalls stehe derjenige, der grob verkehrswidrig die Fahrspur wechsle, prozessual besser als der Auffahrende, der in entsprechenden Fällen stets den Spurwechsel des Vorausfahrenden beweisen müsse. Das erstinstanzlich bindend festgestellte "non liquet" rechtfertige daher die angenommene hälftige Haftungsverteilung.
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zum Teil bei Auffahrunfällen auf der Autobahn bereits ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden verneint und - in der Regel - eine hälftige Schadensteilung angenommen, wenn vor dem Auffahren ein Fahrspurwechsel stattgefunden hat, aber streitig und nicht aufklärbar ist, ob die Fahrspur unmittelbar vor dem Anstoß gewechselt worden ist und sich dies unfallursächlich ausgewirkt hat. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Zusammenstoß mit einem vorausfahrenden Fahrzeug nur dann das typische Gepräge eines Auffahrunfalls trage, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf zu schnelles Fahren, mangelnde Aufmerksamkeit und/oder einen unzureichenden Sicherheitsabstand des Hintermannes zulasse, wenn feststehe, dass sich das vorausfahrende Fahrzeug schon "eine gewisse Zeit" vor dem nachfolgenden PKW befunden und diesem die Möglichkeit gegeben habe, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen.
Ein anderer Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass nur die seitens des Auffahrenden bewiesene ernsthafte Möglichkeit, dass das vorausfahrende Fahrzeug in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall in die Fahrbahn des Auffahrenden gewechselt sei, den Anscheinsbeweis erschüttern könne. Zeige das Unfallgeschehen das typische Gepräge eines Auffahrunfalls, so könne sich der Unfallgegner nicht mit der bloßen Behauptung der lediglich theoretischen Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs entlasten mit der Folge, dass es nunmehr Sache des Vorausfahrenden sei, den theoretisch in Betracht kommenden Unfallverlauf im Sinne einer beweisrechtlichen "Vorleistung" auszuschließen. Vielmehr müssen sich nach dieser Ansicht aus den unstreitigen oder bewiesenen Umständen zumindest konkrete Anhaltspunkte und Indizien für den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Fahrspurwechsel und dem Auffahrunfall ergeben, um den gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Auch nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung greift der Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen nur dann nicht zu Lasten des Auffahrenden ein, wenn aufgrund erwiesener Tatsachen feststeht oder unstreitig ist, dass der Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden erst wenige Augenblicke vor dem Auffahrunfall erfolgt ist.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87, an seiner bis dahin ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass bei Unfällen durch Auffahren, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, grundsätzlich der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden sprechen kann. Dies setzt allerdings nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass ein typischer Geschehensablauf feststeht. Hieran fehlt es im Streitfall.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Widerbeklagte zu 1 nach eigenen Angaben mit dem VW-Bus den vor ihm fahrenden, vom Beklagten zu 1 geführten Opel Astra ca. 300 m vor der Ausfahrt, an der beide Unfallbeteiligten die Autobahn verlassen haben, überholt und ist danach vor diesem auf dessen Fahrspur gewechselt. Nach § 7 Abs. 5 StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies setzt u. a. voraus, dass der überholte Kraftfahrer nach dem Wiedereinscheren des ihn überholenden Fahrzeuges in der Lage ist, zu diesem einen ausreichenden Sicherheitsabstand im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO aufzubauen, was im Streitfall offen geblieben ist. Ein Anscheinsbeweis spricht hierfür nicht. Steht mithin lediglich fest, dass sich der Auffahrunfall in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Überholvorgang kurz vor der Ausfahrt einer Autobahn ereignet hat, an der beide Verkehrsteilnehmer die Autobahn verlassen haben, liegt eine Verkehrssituation vor, die sich von derjenigen, die den Schluss auf ein Verschulden des Auffahrenden zulässt, grundlegend unterscheidet. Darüber hinaus lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Schräganstoß vor, bei dem der VW-Bus hinten rechts und der Opel Astra vorne links beschädigt wurde. In einer solchen Situation gilt nicht mehr der Erfahrungssatz, dass der Auffahrende diesen Unfall infolge zu hoher Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit und/oder unzureichendem Sicherheitsabstand verschuldet hat. Mindestens ebenso nahe liegt der Schluss, dass der Überholende zuvor gegen die hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO verstoßen und sich im Bereich der Ausfahrt in einem so geringen Abstand vor das überholte Fahrzeug gesetzt hat, dass der Sicherheitsabstand vom Überholten nicht mehr rechtzeitig vergrößert werden konnte und beim plötzlichen Abbremsen des Überholenden nicht mehr ausreichte.
Nach diesen Grundsätzen ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung angenommenen Nichterweislichkeit des genauen Unfallhergangs eine hälftige Schadensteilung aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
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BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien machen mit Klage und Widerklage wechselseitig Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 5. November 2008 auf der Ausfahrt einer Bundesautobahn ereignet hat. Der Beklagte zu 1 befuhr mit dem Fahrzeug des Widerklägers, einem Opel Astra, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, die Autobahn und wechselte an der Ausfahrt auf den Verzögerungsstreifen, um dort die Autobahn zu verlassen. Der Widerbeklagte zu 1 befand sich mit dem Fahrzeug der Klägerin, einem VWBus , der bei der Widerbeklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, zunächst hinter dem Beklagten zu 1, überholte diesen jedoch im weiteren Verlauf, wobei der konkrete zeitliche Ablauf zwischen den Parteien streitig ist. In der lang gezogenen Ausfahrt bremste der Widerbeklagte zu 1 den VW-Bus dann plötzlich bis zum Stillstand ab, wobei der Beklagte zu 1 nicht mehr rechtzeitig zu reagieren vermochte und mit dem Opel Astra auf das Fahrzeug der Klägerin auffuhr. Hierdurch wurde der VW-Bus hinten rechts und der Opel Astra vorne links beschädigt. Die Klägerin und die Widerbeklagten haben behauptet, der Widerbeklagte zu 1 habe mit dem VW-Bus den Opel Astra bereits 300 m vor der Ausfahrt überholt. Der spätere Unfall habe hiermit in keinem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang gestanden. Die Beklagten und die Widerkläger haben behauptet , der Verkehrsunfall sei dadurch verursacht worden, dass der Widerbeklagte zu 1 mit dem VW-Bus, der ihn zuvor überholt habe, unvermittelt wieder auf die rechte Spur vor den vom Beklagten zu 1 geführten Opel Astra gewechselt sei.
- 2
- Das Amtsgericht hat der Klage und der Widerklage jeweils zur Hälfte stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin und der Widerbeklagten hatte lediglich hinsichtlich des Kostenausspruchs teilweise Erfolg. Im Übrigen hat das Landgericht die Berufung zurückgewiesen. Es hat die Revision im Hinblick auf die in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage der Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfällen zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerin und die Widerbeklagten ihr Klage- bzw. Klageabweisungsbegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat.
Entscheidungsgründe:
I.
- 3
- Das Berufungsgericht hat sich gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden gesehen, welches nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den von der Beklagtenseite behaupteten Spur- wechsel für ebenso wahrscheinlich hielt, wie den von der Klägerseite behaupteten Unfallhergang. Gegen den Beklagten zu1 spreche insbesondere nicht der Beweis des ersten Anscheins. Allein das Kerngeschehen eines Heckanstoßes als solches reiche als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt seien, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprächen. Im Fall eines unstreitig oder erwiesenermaßen unmittelbar zuvor erfolgten Spurwechsels des Vorausfahrenden spreche der Beweis des ersten Anscheins nicht gegen den Auffahrenden, sondern vielmehr dafür, dass der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO die Fahrspur gewechselt habe. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sei umstritten, ob ein (behaupteter) vorheriger Spurwechsel des Vorausfahrenden schon die Typizität des Auffahrunfalls in Frage stelle oder lediglich auf der nachfolgenden Stufe den Anscheinsbeweis erschüttere. Dabei verdiene die Auffassung den Vorzug, wonach der Vorausfahrende bei einem Fahrstreifenwechsel für die Unfallschäden mithafte, wenn er nicht vortragen und notfalls beweisen könne, dass er so lange im gleichgerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren sei, dass der Hintermann zum Aufbau des erforderlichen Sicherheitsabstandes in der Lage gewesen sei. Zumindest dann, wenn der Auffahrende nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlege, dass der Vorausfahrende unmittelbar vor der Kollision die Spur gewechselt und hierdurch den Unfall verursacht habe, sei nicht mehr von einem typischen Geschehensablauf auszugehen. Andernfalls stehe derjenige, der grob verkehrswidrig die Fahrspur wechsle, prozessual besser als der Auffahrende, der in entsprechenden Fällen stets den Spurwechsel des Vorausfahrenden beweisen müsse. Das erstinstanzlich bindend festgestellte "non liquet" rechtfertige daher die angenommene hälftige Haftungsverteilung.
II.
- 4
- Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
- 5
- 1. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zum Teil bei Auffahrunfällen auf der Autobahn bereits ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden verneint und - in der Regel - eine hälftige Schadensteilung angenommen , wenn vor dem Auffahren ein Fahrspurwechsel stattgefunden hat, aber streitig und nicht aufklärbar ist, ob die Fahrspur unmittelbar vor dem Anstoß gewechselt worden ist und sich dies unfallursächlich ausgewirkt hat (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 4. September 2009 - 10 U 3291/09, juris, Rn. 21; KG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 12 U 195/06, NZV 2008, 198, 199 und Urteil vom 21. November 2005 - 12 U 214/04, NZV 2006, 374, 375; OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2004 - 1 U 97/03, juris, 2. Orientierungssatz, Rn. 10, 19; OLG Hamm, Urteil vom 8. Dezember 1997 - 6 U 103/97, MDR 1998, 712, 713 und OLG Celle, Urteil vom 26. November 1981 - 5 U 79/81, VersR 1982, 960 f.). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Zusammenstoß mit einem vorausfahrenden Fahrzeug nur dann das typische Gepräge eines Auffahrunfalls trage, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf zu schnelles Fahren, mangelnde Aufmerksamkeit und/oder einen unzureichenden Sicherheitsabstand des Hintermannes zulasse, wenn feststehe, dass sich das vorausfahrende Fahrzeug schon "eine gewisse Zeit" vor dem nachfolgenden PKW befunden und diesem die Möglichkeit gegeben habe, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 21. April 1989 - 10 U 3383/88, NZV 1989, 438).
- 6
- 2. Ein anderer Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung vertritt die Auffassung , dass nur die seitens des Auffahrenden bewiesene ernsthafte Möglichkeit , dass das vorausfahrende Fahrzeug in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall in die Fahrbahn des Auffahrenden gewechselt sei, den Anscheinsbeweis erschüttern könne (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Urteile vom 19. Mai 2009 - 4 U 347/08, NZV 2009, 556, 557 f. und vom 19. Juli 2005 - 9 U 290/04, MDR 2006, 329; OLG Zweibrücken, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 U 19/08, SP 2009, 175 und OLG Köln, Urteil vom 29. Juni 2004 - 9 U 176/03, RuS 2005, 127; ebenso wohl auch OLG Naumburg, Urteil vom 6. Juni 2008 - 10 U 72/07, NZV 2008, 618, 620; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juni 2008 - 1 U 5/08, SP 2009, 66, 67; OLG Frankfurt, Urteil vom 2. März 2006 - 3 U 220/05, VersR 2006, 668, 669 und OLG Koblenz, Urteil vom 3. August 1992 - 12 U 798/91, NZV 1993, 28). Zeige das Unfallgeschehen das typische Gepräge eines Auffahrunfalls, so könne sich der Unfallgegner nicht mit der bloßen Behauptung der lediglich theoretischen Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs entlasten mit der Folge, dass es nunmehr Sache des Vorausfahrenden sei, den theoretisch in Betracht kommenden Unfallverlauf im Sinne einer beweisrechtlichen "Vorleistung" auszuschließen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 19. Juli 2005 - 4 U 209/04, 31/05, juris, Rn. 2; KG, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 12 U 168/08, NZV 2009, 458 459). Vielmehr müssen sich nach dieser Ansicht aus den unstreitigen oder bewiesenen Umständen zumindest konkrete Anhaltspunkte und Indizien für den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Fahrspurwechsel und dem Auffahrunfall ergeben, um den gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29. Juni 2004 - 9 U 176/03, aaO). Auch nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung greift der Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen nur dann nicht zu Lasten des Auffahrenden ein, wenn aufgrund erwiesener Tatsachen feststeht oder unstreitig ist, dass der Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden erst wenige Augenblicke vor dem Auffahrunfall erfolgt ist (vgl. Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 4 StVO Rn. 24; Buschbell in Münchener Anwaltshandbuch Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 23 Rn. 284; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 4 StVO Rn. 18 und Zieres in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 27, Rn. 149).
- 7
- 3. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87, VersR 1989, 54, 55 an seiner bis dahin ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass bei Unfällen durch Auffahren, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, grundsätzlich der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden sprechen kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 6. April 1982 - VI ZR 152/80, VersR 1982, 672 und vom 23. Juni 1987 - VI ZR 188/86, VersR 1987, 1241). Dies setzt allerdings nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass ein typischer Geschehensablauf feststeht (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09, VersR 2010, 392 m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall.
- 8
- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Widerbeklagte zu 1 nach eigenen Angaben mit dem VW-Bus den vor ihm fahrenden, vom Beklagten zu 1 geführten Opel Astra ca. 300 m vor der Ausfahrt, an der beide Unfallbeteiligten die Autobahn verlassen haben, überholt und ist danach vor diesem auf dessen Fahrspur gewechselt. Nach § 7 Abs. 5 StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies setzt u. a. voraus, dass der überholte Kraftfahrer nach dem Wiedereinscheren des ihn überholenden Fahrzeuges in der Lage ist, zu diesem einen ausreichenden Sicherheitsabstand im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO aufzubauen, was im Streitfall offen geblieben ist. Ein Anscheinsbeweis spricht hierfür nicht. Steht mithin lediglich fest, dass sich der Auffahrunfall in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Überholvorgang kurz vor der Ausfahrt einer Autobahn ereignet hat, an der beide Verkehrsteilnehmer die Autobahn verlassen haben, liegt eine Verkehrssituation vor, die sich von derjenigen, die den Schluss auf ein Verschulden des Auffahrenden zulässt, grundlegend unterscheidet (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1982 - VI ZR 152/80, VersR 1982, 672). Darüber hinaus lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Schräganstoß vor, bei dem der VW-Bus hinten rechts und der Opel Astra vorne links beschädigt wurde. In einer solchen Situation gilt nicht mehr der Erfahrungssatz, dass der Auffahrende diesen Unfall infolge zu hoher Geschwindigkeit , Unaufmerksamkeit und/oder unzureichendem Sicherheitsabstand verschuldet hat. Mindestens ebenso nahe liegt der Schluss, dass der Überholende zuvor gegen die hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO verstoßen und sich im Bereich der Ausfahrt in einem so geringen Abstand vor das überholte Fahrzeug gesetzt hat, dass der Sicherheitsabstand vom Überholten nicht mehr rechtzeitig vergrößert werden konnte und beim plötzlichen Abbremsen des Überholenden nicht mehr ausreichte.
- 9
- Nach diesen Grundsätzen ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung angenommenen Nichterweislichkeit des ge- nauen Unfallhergangs eine hälftige Schadensteilung aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
AG Aachen, Entscheidung vom 01.10.2009 - 117 C 133/09 -
LG Aachen, Entscheidung vom 08.01.2010 - 6 S 168/09 -
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.
(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.
(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.
(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.
(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
- 1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde, - 2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder - 3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.
(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.
(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.
(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.
(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.