Kapitalmarktrecht: Zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung

published on 31/08/2012 15:07
Kapitalmarktrecht: Zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

dabei ist die Rendite einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in Hypothkenpfandbriefen zugrunde zu legen-LG Stuttgart vom 16.06.06-Az:13 S 68/06
Das LG Stuttgart hat mit dem Beschluss vom 16.06.2006 (Az: 13 S 68/06) folgendes entschieden:

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Bekl. gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen.

Die Bekl. kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Stellung nehmen.


Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern auch keine Entscheidung des BerGer..

Die Berufung ist nicht begründet. Die Feststellungen des AG sind gem. § 529 I ZPO zugrunde zu legen, da keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit begründen.

Auf die im angefochtenen Urteil niedergelegten und zutreffenden Entscheidungsgründe kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.

Aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen rechtfertigen:

Das AG hat der Klage in Höhe von 2.685,01 € nebst Zinsen auf teilweise Rückzahlung der 2003 an die Bekl. insgesamt geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 14.487,07 € gem. § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB zu Recht stattgegeben.

Der Bekl. steht ein Schadensersatzanspruch in Form der Vorfälligkeitsentschädigung nicht in Höhe der an die Bekl. geleisteten 14.487,07 €, sondern nur in Höhe von 11.802,06 € zu. Der Differenzbetrag in Höhe von 2.685,01 € zuviel geleisteter Vorfälligkeitsentschädigung ist an den Kl. zurückzuerstatten. Diesen hat das AG im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen Astfalk und unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH zutreffend berechnet.

Bei vorzeitiger Kreditablösung des Darlehensnehmers durch Kündigung steht dem Darlehensgeber gegenüber dem Darlehensnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung zu, die den Schaden beschreibt, den der Darlehensgeber aus der Verkürzung der regulären Restlaufzeit des Darlehens erleidet (Legaldefinition der Vorfälligkeitsentschädigung in § 490 II Satz 3 BGB). Gleiches gilt nach ständiger Rechtsprechung im Falle der vorzeitigen Kreditablösung mittels einvernehmlichen Aufhebungsvertrags statt durch Kündigung. Der Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien vom 18. 5. 2003 hindert eine Geltendmachung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht.

Hinsichtlich der Berechnung des Schadens ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Darlehensgeber durch die Vorfälligkeitsentschädigung keine Vorteile erlangen soll. Zu ersetzen sind neben zusätzlichem Verwaltungsaufwand durch die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags vor allem ein etwaig entstehender Zinsschaden: Zinsmargenschaden und den darüber hinausgehenden Zinsverschlechterungsschaden gemessen an der Wiederanlage des Kapitals. Zulässig ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung neben der sog. Aktiv-Aktiv-Methode die sog. Aktiv-Passiv-Methode, über deren vergleichbare Berechnung die Parteien streiten. Bei der durch die Bekl. gewählten Berechnung anhand der Aktiv-Passiv-Methode stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens und vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrags tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt, wobei der Differenzbetrag um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen ist.

Für die vergleichbare Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung hat der BGH ferner ausgesprochen, dass die Schadensberechnung nach der Cash-Flow-Methode zu erfolgen hat und dabei die Rendite einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen zugrunde zu legen ist, die der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen werden kann. Demgegenüber hat der BGH in seiner zuletzt veröffentlichten Entscheidung die Berechnung der Banken auf deren Indizes beziehungsweise Renditen (PEX-Indexwerte der Hypothekenbanken und DGFZ-Rendite der DGZ-Bank) im Rahmen der abstrakten Schadensberechnung nach §§ 249, 252 BGB explizit nicht gebilligt, sondern lediglich diejenige auf Grund der genannten Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank.

Entgegen der Rüge der Berufung musste das AG seiner Schadensberechnung nicht die der beklagten Bank günstigeren SWAP-Sätze zugrundelegen. Das AG hat nach den eingangs genannten Berechnungsgrundsätzen, der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend und sachverständig beraten, die Ermittlung des der Bekl. entstandenen Schadens rechtsfehlerfrei festgestellt. Auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist nach der Rechtsprechung des BGH zulässig. Überdies steht den Instanzgerichten hinsichtlich der Ermittlung des Schadens bei der Vorfälligkeitsentschädigungsberechnung ein weites tatrichterliches Ermessen zu, soweit dieses nicht auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht. Letzteres ist dem AG bei der Ausübung seines Ermessens nicht entgegenzuhalten.

Im Übrigen vermochte die Berufung nicht hinreichend darzulegen und aufzuzeigen, weshalb die Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen auf der Grundlage der von ihr gewünschten SWAP-Sätze ,geeigneter‘ sein soll als diejenige auf Grund der Deutschen Bundesbank. Der Hinweis auf Ausführungen des Sachverständigen Astfalk, der Ansatz nach der SWAP-Liste sei „keinesfalls abwegig”, ist jedenfalls hierfür nicht ausreichend. Die Bekl. hätte in erster Instanz darzulegen und zu belegen gehabt, weshalb die ihr günstigere Berechnung nach SWAP-Sätzen besser geeignet und nicht, dass eine danach vorgenommene Berechnung nur nicht abwegig ist.

Das erstinstanzliche Urteil ist nicht zu beanstanden.

Es wird anheim gestellt, die Berufung zurückzunehmen.


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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser
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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.